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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 713OR from 2023

Art. 713 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 713 2. Resolutions (1)

1 Resolutions of the board of directors are passed by a majority of the votes cast. The chairman has a casting vote, unless the articles of association provide otherwise.

2 The board of directors may pass its resolutions:

  • 1. at a meeting that has a physical venue;
  • 2. by using electronic means, applying Articles 701c–701e mutatis mutandis;
  • 3. in writing on paper or electronically, unless a member requests that it be debated orally. If the resolution is passed electronically, no signature is required, unless the board of directors specify a different requirement in writing. (2)
  • 3 Minutes shall be kept of the board’s discussions and resolutions; these shall be signed by the chair and by the minute-taker. (2)

    (1) Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
    (2) (3)
    (3) Amended by No I of the FA of 19 June 2020 (Company Law), in force since 1 Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 713 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHG130149ForderungRechtsbegehren; Partei; Verwaltung; Dividende; Parteien; Aktien; Verwaltungsrat; Klage; Klagt; Sammlung; Jahresrechnung; Gericht; Beklagten; Versammlung; Rückerstattung; Neralversammlung; Gewinn; Generalversammlung; Dividenden; Aktionär; Vorliege; Verfügung; Bilanz; Rechtfertig; Streit; Rechtfertigt; Beschluss
    ZHHG140114ForderungVerwaltung; Verwaltungsrat; Beklagten; Vergütung; Verwaltungsrats; Organ; Vergütungen; Zustimmung; Organisation; Recht; Budget; Organisationsreglement; Holding; Director; Gesellschaft; Partei; Directors; Zustimmungserfordernis; Ständ; Klage; Vetorecht; Verwaltungsrates; Mitglied; Beschluss; Organisationsreglements; Verwaltungsratsmitglied; Verantwortlichkeit; Wäre
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LUAR 08 73Art. 8 lit. d BGFA. Anforderungen an die statutarischen Regelungen und die übrige Organisation der Anwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer AG.Anwälte; Registriert; Registrierte; Aktie; Anwalt; Aktien; Verwaltungsrat; Gesellschaft; Statuten; Recht; Generalversammlung; Anwältinnen; Registrierten; Schweiz; Beschlüsse; Mehrheit; Beschluss; Verwaltungsrates; Absatz; Organisation; Personen; Aktienstimmen; Organisationsreglement; Anwälten; Statutarisch; Mitglieder; Wird; Zürcher; Vertretenen; Werden
    GRS 2022 114IV-Rente
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    149 III 1 (4A_380/2022)
    Regeste
    aArt. 700 Abs. 4 OR; aArt. 6b Covid-19-Verordnung 2; Durchführung der Generalversammlung auf schriftlichem Weg; individuelles Antragsrecht der Aktionäre. Ordnete der Verwaltungsrat in Anwendung der Covid-19-Verordnungen an, dass die Aktionäre ihre Rechte anlässlich der Generalversammlung ausschliesslich auf schriftlichem Weg ausüben können, war ihnen zu ermöglichen, im Rahmen der Verhandlungsgegenstände vorgängig Anträge zu stellen (E. 3-5 und 7).
    Generalversammlung; Antrag; Recht; Aktionäre; Verwaltungsrat; Beschwerde; Schriftlich; Anträge; Verordnung; Antrags; Beschwerdeführerin; Antragsrecht; -Verordnung; Beschluss; Schriftliche; Aktionärin; Schriftlichem; Stimmrecht; Verwaltungsrats; Nichtigkeit; Traktandum; Aktien; Verschiebung; Statuten; Gesellschaft; AArt; Generalversammlungen; Aktionärs; Bundesrat
    128 III 209Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern durch den Stiftungsrat (Art. 84 Abs. 2 ZGB). Der Stifterwille, wonach bestimmte Personen zwingend dem Stiftungsrat anzugehören haben, vermag eine sachlich begründete Abberufung dieser Personen durch den Stiftungsrat nicht zu verhindern; offen gelassen, ob im vorliegenden Fall überhaupt ein zwingender Stifterwille besteht (E. 4a). Auf die Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern ist Art. 68 ZGB analog anwendbar. Die abzuberufenden Stiftungsratsmitglieder sind an der Beratung und der Abstimmung über ihre Abberufung nicht zu beteiligen, haben jedoch Anspruch auf rechtliches Gehör (E. 4c). Stiftung; Stiftungsrat; Beschwerde; Beschwerdeführer; Zirkularbeschluss; Berner; Stifterwille; Zwingend; Bundes; Stiftungsurkunde; RIEMER; Abberufung; Abstimmung; Stiftungsratsmitglieder; Zusammenhang; Familie; Gehör; Dispositiv-Ziff; Vorliegenden; Verfügung; Abwahl; Abgesetzt; Urteil; Wortlaut; Zwingender; Eheleute; sollte; Stiftungsrates; Beteiligen

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-798/2012Privatversicherung (Aufsicht, Tarife)Beschwerde; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Verwaltung; Verwaltungsrat; Vorinstanz; Recht; Mitarbeit; Mandat; Mitarbeiter; Mandats; Darlehen; FINMA; Verwaltungsrates; Verträge; Mandatsverträge; Rechtlich; KPT/CPT; Interesse; Holding; Aktie; Gesellschaft; Geschäft; Rückkauf; Geschäfts; Entscheid; Beschwerdeführers; Darlehens; Stellung
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