Art. 712p 4. Beschlussfähigkeit
1 Die Versammlung der Stockwerkeigentümer ist beschlussfähig, wenn die Hälfte aller Stockwerkeigentümer, die zugleich zur Hälfte anteilsberechtigt ist, mindestens aber zwei Stockwerkeigentümer, anwesend oder vertreten sind.
2 Für den Fall der ungenügenden Beteiligung ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die nicht vor Ablauf von zehn Tagen seit der ersten stattfinden darf.
3 Die zweite Versammlung ist beschlussfähig, wenn der dritte Teil aller Stockwerkeigentümer, mindestens aber zwei, anwesend oder vertreten sind.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT190077 | Rechtsöffnung | Beschwerde; Gesuchsgegnerin; Beschwerdeverfahren; Partei; Rechtsanwalt; Vorinstanzlichen; Verfahren; Bezirksgericht; Dietikon; Urteil; Vorinstanz; Protokoll; Entscheid; Erwägung; Urk; Bundesgericht; Eigentümerversammlung; Rechtsöffnung; Unrichtig; Beschlüsse; Verfügung; Anfechtung; Bevollmächtigung; Gerichtskosten; Gültig; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Parteientschädigung; Oberrichter; Erweist; Akten |