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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 712p ZGB vom 2023

Art. 712p Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 712p 4. Beschlussfähigkeit

1 Die Versammlung der Stockwerkeigentümer ist beschlussfähig, wenn die Hälfte aller Stockwerkeigentümer, die zugleich zur Hälfte anteilsberechtigt ist, mindestens aber zwei Stockwerkeigentümer, anwesend oder vertreten sind.

2 Für den Fall der ungenügenden Beteiligung ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die nicht vor Ablauf von zehn Tagen seit der ersten stattfinden darf.

3 Die zweite Versammlung ist beschlussfähig, wenn der dritte Teil aller Stockwerkeigentümer, mindestens aber zwei, anwesend oder vertreten sind.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 712p Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT190077RechtsöffnungBeschwerde; Gesuchsgegnerin; Beschwerdeverfahren; Partei; Rechtsanwalt; Vorinstanzlichen; Verfahren; Bezirksgericht; Dietikon; Urteil; Vorinstanz; Protokoll; Entscheid; Erwägung; Urk; Bundesgericht; Eigentümerversammlung; Rechtsöffnung; Unrichtig; Beschlüsse; Verfügung; Anfechtung; Bevollmächtigung; Gerichtskosten; Gültig; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Parteientschädigung; Oberrichter; Erweist; Akten
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