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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 712l CCS dal 2023

Art. 712l Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 712l III. Esercizio dei diritti civili

1 La comunione acquista in proprio nome i beni risultanti dalla sua amministrazione, in particolare i contributi dei comproprietari e le disponibilit? che ne risultano, come il fondo di rinnovazione.

2 Essa può, in proprio nome, stare in giudizio come attrice o convenuta, escutere o essere escussa. (1)

(1) Nuovo testo giusta l’all. n. 2 della L del 24 mar. 2000 sul foro, in vigore dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 712l Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU220021ForderungBeschwerde; Entscheid; Partei; Aufl; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Friedensrichteramt; Parteien; Recht; Angefochten; Verfahren; Antrag; DIKE-Komm-ZPO; Angefochtene; Protokoll; Gungen; Schlichtungsbehörde; Verwaltung; Angefochtenen; Sachverhalt; Verfahrens; Begründung; Rickli; Erwägung; Urteil; Übrigen; Sinne; Honegger; Akten; ZPO-Honegger
ZHNP210013Eintragung eines Pfandrechts und ForderungKlägerin; Beklagte; Stockwerkeigentümer; Berufung; Vorinstanz; Gemäss; Verfahren; Rechtsbegehren; Verfügung; Berufungs; Persönlich; Geschäft; Beklagten; Zürich; Ziffer; Gesuch; Geschäfts-Nr; Entscheid; Stellt; Persönliche; Erscheinen; Partei; Gericht; Klagebewilligung; Parteien; Mergemeinschaft; Züglich; Verwalter; Schlichtungsverfahren
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 04 202_2Art. 712l Abs. 2 und 712t Abs. 2 ZGB. Die Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft ist gegebenenfalls befugt, gegen ein Bauvorhaben Einsprache zu erheben, nicht aber ohne Vollmacht oder eine entsprechende statutarische Bevollmächtigung Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen. StWEG; Verwaltung; Verwaltungsgericht; Stockwerkeigentümer; Verwaltungsgerichts; Einsprache; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Vertretung; Stockwerkeigentum; Verfahren; Kantons; Ferner:; Wermelinger; Vieler:; Hinweisen; Akten; Unterzeichnet; Vertretungsbefugnis; Ordnungsgemäss; Rechtsvertreter; Urteil; Zweck; Beauftragt; Anwaltsvollmacht; Führung; Hiefür; Stockwerkeigentum; Gefasst; Rechtsanwalt
LUV 04 202_1Die Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWEG) ist gegebenenfalls befugt, Baueinsprache zu erhe-ben, nicht aber ohne Weiteres Beschwerde vor Verwal-tungsgericht zu führen. Hiezu bedarf die STWEG erst der ordnungsgemässen Bevollmächtigung durch die StWE.Verwaltung; StWEG; Verwaltungsgericht; Einsprache; Verwaltungsgerichts; Stockwerkeigentümer; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Verfahren; Vertretung; Stockwerkeigentum; Wermelinger; Ordnungsgemäss; Vieler:; Ferner:; Akten; Kantons; Hinweisen; Unterzeichnet; Rechtsvertreter; Urteil; Vertretungsbefugnis; Beauftragt; Zweck; Anwaltsvollmacht; Ordnungsgemässen; Befugnis; Bejahen; Ausschussversammlung; Entschluss
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6512/2018Zwangsanschluss an die AuffangeinrichtungBeschwerde; Bundes; Beschwerdeführerin; Arbeitgeber; Auffangeinrichtung; Vorinstanz; Anschluss; Vorsorge; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Urteil; BVGer; Ausgleichskasse; Vorsorgeeinrichtung; Rückwirkend; Versicherung; Partei; Verfahren; Verfügung; Beschäftigt; Parteien; Richter; Arbeitgeberin; Gerichtsurkunde; Höhe; Vorliegenden; Berufliche; Hinterlassenen; Zwangsanschluss
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