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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 712g ZGB vom 2023

Art. 712g Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 712g I. Die anwendbaren Bestimmungen

1 Für die Zuständigkeit zu Verwaltungshandlungen und baulichen Massnahmen gelten die Bestimmungen über das Miteigentum.

2 Soweit diese Bestimmungen es nicht selber ausschliessen, können sie durch eine andere Ordnung ersetzt werden, jedoch nur im Begründungsakt oder mit einstimmigem Beschluss aller Stockwerkeigentümer.

3 Im übrigen kann jeder Stockwerkeigentümer verlangen, dass ein Reglement über die Verwaltung und Benutzung aufgestellt und im Grundbuch angemerkt werde, das zu seiner Verbindlichkeit der Annahme durch Beschluss mit der Mehrheit der Stockwerkeigentümer, die zugleich zu mehr als der Hälfte anteilsberechtigt ist, bedarf und mit dieser Mehrheit, auch wenn es im Begründungsvertrag aufgestellt worden ist, geändert werden kann.

4 Eine Änderung der reglementarischen Zuteilung ausschliesslicher Nutzungsrechte bedarf zudem der Zustimmung der direkt betroffenen Stockwerkeigentümer. (1)

(1) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 712g Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP170004BefehlBeklagten; Stockwerke; Keigentümer; Stockwerkeigentümer; Berufung; Elgericht; Recht; Einzelgericht; Beschluss; Berufungs; Garten; Nutzungs; Liegenschaft; Installation; Wetterstation; Ersatzvornahme; Urteil; Zustimmung; Entfernen; Ausschliesslich; Ausschliessliche; Focht; Kamin; Vorschuss; Nutzungsrecht; Installationen; Beseitigung; Angefochten; Frist
ZHPP160010Anfechtung Beschlüsse einer StockwerkeigentümerversammlungStockwerkeigentümer; Erneuerungsfonds; Messgeräte; Beschluss; Beschwerde; Tandum; Traktandum; Anschaffung; Vorinstanz; Verfahren; Heizkosten; Sonderrecht; Recht; Anschaffungs; Merversammlung; Stockwerkeigentümerversammlung; Parteien; Reglement; Beklagten; Anschaffungskosten; Zirkularbeschluss; Urteil; Belastung; Heizkostenmessgeräte; Rechnung; Klägern; Protokoll; Versammlung; Erstinstanzliche; Klage
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2014 62B. Zivilgesetzbuch62 Art. 647 Abs. 2 Ziffer 1 ZGB; Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPOZulässige Rechtsbegehren nach Art. 647 Abs. 2 Ziffer 1 ZGB Eigentümer; Stockwerkeigentümer; Sanierung; Notwendige; STWEG; Auftrag; Gesuch; Entscheid; Begehren; Angefochten; Verwaltungshandlung; Antrag; Wertquoten; Angefochtenen; Ziffer; Terrasse; Offerte; Berufung; Verfahren; Schaffen; Unzulässig; Klagende; Dachterrasse; Darum; Gesuchsbeilage; Holten; Zivilrecht; Kostenbeteiligung; Klägerin; Gericht
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