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Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Art. 71 SVG vom 2023

Art. 71 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 71 Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes (1)

1 Der Unternehmer im Motorfahrzeuggewerbe haftet wie ein Halter für den Schaden, der durch ein Motorfahrzeug verursacht wird, das ihm zur Aufbewahrung, Reparatur, Wartung, zum Umbau oder zu ähnlichen Zwecken übergeben wurde. Der Halter und sein Haftpflichtversicherer haften nicht.

2 Diese Unternehmer sowie solche, die Motorfahrzeuge herstellen oder damit Handel treiben, haben für die Gesamtheit ihrer eigenen und der ihnen übergebenen Motorfahrzeuge eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Die Bestimmungen über die Halterversicherung gelten sinngemäss.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1975 1257 1857 Ziff. III; BBl 1973 II 1173).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2018/100Entscheid Strassenverkehr, Art. 10 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 SVG, Art. 73 lit. d VZV, Art. 22-26 VVV.Die Beschwerdeführerin bezweckt gemäss Handelsregisterauszug den Betrieb einer Werkstätte für Autoreparaturen, das Betreiben einer Tankstelle mit Shop sowie den Handel mit Neu- und Occasionswagen und verwandten Artikeln. Ausgehend von der Zweckumschreibung erfüllt sie die grundsätzlichen Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 VVV.Die Beschwerdeführerin verfügt jedoch über keinen eigenen Fahrzeugbetrieb von mindestens dreissig Fahrzeugen, beschäftigt keine Angestellten, bezahlt keine Löhne, stellt keine Rechnungen aus und führt keine ordentliche Buchhaltung. Weiter legte sie nicht dar, dass sie auf Fahrten mit ungeprüften Fahrzeugen angewiesen sei. Inwiefern die Beschwerdeführerin ohne Händlerschilder in ihrem wirtschaftlichen Fahrzeug; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Fahrzeugausweis; Kollektiv-Fahrzeugausweis; Händlerschild; Betrieb; Fahrzeuge; Kollektiv-Fahrzeugausweise; Fahrzeugen; Verhandlung; Verfahren; Verfügt; Recht; Kollektiv-Fahrzeugausweises; Strassenverkehrs; Vorinstanz; Händlerschilds; Voraussetzungen; Mündlich; Verwaltungsrats; Ziffer; Geprüft; Rechtliche; Beschwerdegegner; Entscheid; Handel; Verwaltungsratsmitglied; Händlerschilder; Geprüfte
SGIV-2017/144Entscheid Art. 10 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 73 lit. d VZV (SR 741.51), Art. 24 Abs. 1 Fahrzeugausweis; Händlerschild; Rekurrentin; Kollektiv-Fahrzeugausweis; Betrieb; Strassenverkehr; Fahrzeuge; Kollektiv-Fahrzeugausweise; Strassenverkehrs; KollektivFahrzeugausweis; Voraussetzung; Erteilung; Rekurs; Betriebe; Voraussetzungen; KollektivFahrzeugausweise; KollektivFahrzeugausweises; Kollektiv-Fahrzeugausweises; Vorinstanz; Eigentümer; Gallen; Geprüft; Sammlerfahrzeuge; Händlerschilder; Händlerschilds; Recht; Entscheid; Strassenverkehrsamt; Verwendung; Erfüllt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 II 281 (2C_94/2018)Keine Haftung des Staates, wenn ein Fahrschüler an der Führerprüfung mit dem Auto der Fahrschule einen Schaden am Prüfungsfahrzeug und an einem Strassensignal verursacht, dem Prüfungsexperten aber nicht nachgewiesen werden kann, dass dieser pflichtwidrig eine Unterlassung begangen hat, welche den eingetretenen Schaden abgewendet hätte. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend Staatshaftung; Verhältnis zur Beschwerde in Zivilsachen (E. 1). Keine willkürliche Verneinung der Staatshaftung nach kantonalem Recht (E. 3). Keine Haftung des Kantons nach Art. 58 SVG für Schäden am Prüfungsfahrzeug (Art. 59 Abs. 4 lit. a SVG; E. 4.2) sowie für Schäden am Strassensignal, da er nicht Halter des Fahrzeugs ist (E. 4.3). Keine Haftung des Kantons als Unternehmer nach Art. 71 SVG (E. 4.4). Keine Haftung aus Lückenfüllung (E. 4.5). Fahrzeug; Prüfung; Kanton; Beschwerde; Halter; Schaden; Haftung; Staat; Fahrzeugs; Staatshaftung; Beschwerdeführerin; Recht; Experte; Vorinstanz; Verfügung; Prüfungsexperte; öffentlich-rechtlichen; Lücke; Betrieb; Fahrschule; Angelegenheiten; Kantons; Schäden; Kandidat; Situation; Unmittelbar; Urteil; Konstellation
109 Ib 43SVG - Art. 22 ff. der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV). Das berufsmässige Vermieten von Motorfahrzeugen fällt nicht unter Art. 23 Abs. 1 lit. a VVV, weshalb dafür keine Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern abgegeben werden können. Motorfahrzeuge; Fahrzeuge; Beschwerde; Kollektiv-Fahrzeugausweise; Handel; Beschwerdeführerin; Betrieb; Geprüfte; Unternehmen; Person; Nichtgeprüfte; Motorfahrzeugen; Händler; Treibe; Zweck; Regierungsrat; Berufsmässig; Vermietung; Kollektiv-Fahrzeugausweises; Treiben; Händlerschilder; Umbau; Zwecken; Tätige; Erfahrungen; Auffassung; Abgabe; Betriebe; Nichtgeprüfter
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