Art. 70a LwG vom 2024
Art. 70a Voraussetzungen
1 Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn:a. der Betrieb bodenbewirtschaftend und bäuerlich ist;b. der ökologische Leistungsnachweis erbracht wird;c. die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden;d. die Flächen nicht in Bauzonen liegen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung rechtskräftig nach der Raumplanungsgesetzgebung ausgeschieden wurden;e. ein Mindestarbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf dem bewirtschafteten Betrieb erreicht wird;f. ein Mindestanteil der Arbeiten durch betriebseigene Arbeitskräfte verrichtet wird;g. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine bestimmte Altersgrenze nicht überschreitet;h. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt.
2 Der ökologische Leistungsnachweis umfasst:a. eine artgerechte Haltung der Nutztiere;b. eine ausgeglichene Düngerbilanz;c. einen angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen;d. die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 (1) über den Natur- und Heimatschutz;e. eine geregelte Fruchtfolge;f. einen geeigneten Bodenschutz;g. eine gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel.
3 Der Bundesrat:a. konkretisiert den ökologischen Leistungsnachweis;b. legt die Werte und Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und e–h fest;c. kann die Summe der Direktzahlungen pro Standardarbeitskraft begrenzen;d. kann Ausnahmen von Buchstabe c und von Absatz 1 Buchstabe h festlegen;e. kann für die Biodiversitäts- und für die Landschaftsqualitätsbeiträge Ausnahmen von Absatz 1 Buchstabe a festlegen;f. bestimmt Grenzwerte in Bezug auf die Fläche je Betrieb, ab denen die Beiträge abgestuft oder reduziert werden.
4 Der Bundesrat kann für die Ausrichtung der Direktzahlungen weitere Voraussetzungen und Auflagen festlegen.
5 Er legt die Flächen fest, für die Beiträge ausgerichtet werden.
(1) [SR 451]
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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