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Landwirtschaftsgesetz (LwG)

Art. 70a LwG vom 2024

Art. 70a Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 70a Voraussetzungen

1 Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn:

  • a. der Betrieb bodenbewirtschaftend und bäuerlich ist;
  • b. der ökologische Leistungsnachweis erbracht wird;
  • c. die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden;
  • d. die Flächen nicht in Bauzonen liegen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung rechtskräftig nach der Raumplanungsgesetzgebung ausgeschieden wurden;
  • e. ein Mindestarbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf dem bewirtschafteten Betrieb erreicht wird;
  • f. ein Mindestanteil der Arbeiten durch betriebseigene Arbeitskräfte verrichtet wird;
  • g. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine bestimmte Altersgrenze nicht überschreitet;
  • h. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt.
  • 2 Der ökologische Leistungsnachweis umfasst:

  • a. eine artgerechte Haltung der Nutztiere;
  • b. eine ausgeglichene Düngerbilanz;
  • c. einen angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen;
  • d. die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 (1) über den Natur- und Heimatschutz;
  • e. eine geregelte Fruchtfolge;
  • f. einen geeigneten Bodenschutz;
  • g. eine gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel.
  • 3 Der Bundesrat:

  • a. konkretisiert den ökologischen Leistungsnachweis;
  • b. legt die Werte und Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und e–h fest;
  • c. kann die Summe der Direktzahlungen pro Standardarbeitskraft begrenzen;
  • d. kann Ausnahmen von Buchstabe c und von Absatz 1 Buchstabe h festlegen;
  • e. kann für die Biodiversitäts- und für die Landschaftsqualitätsbeiträge Ausnahmen von Absatz 1 Buchstabe a festlegen;
  • f. bestimmt Grenzwerte in Bezug auf die Fläche je Betrieb, ab denen die Beiträge abgestuft oder reduziert werden.
  • 4 Der Bundesrat kann für die Ausrichtung der Direktzahlungen weitere Voraussetzungen und Auflagen festlegen.

    5 Er legt die Flächen fest, für die Beiträge ausgerichtet werden.

    (1) SR 451

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-2190/2019Direktzahlungen und Ökobeiträge Vorinstanz; Beschwerde; Nährstoffbilanz; Beschwerdeführer; Betrieb; Wegleitung; Zuchtschweine; Bilanz; Erfassung; Kürzung; Praxis; Urteil; Betriebsspiegel; Vertrauen; Zahlung; Anforderungen; Kategorie; Suisse-Bilanz; Ratio; Futter; Ferkel; Direktzahlungen; Tierbestand; Terbilanz; Durchschnittlich; Auflage; Anforderungen; Futterbilanz; Deklaration
    B-2179/2019Direktzahlungen und Ökobeiträge Vorinstanz; Beschwerde; Nährstoffbilanz; Beschwerdeführer; Betrieb; Wegleitung; Zuchtschweine; Bilanz; Erfassung; Kürzung; Praxis; Suisse-Bilanz; Betriebsspiegel; Urteil; Futter; Vertrauen; Lungen; Kategorie; Zahlung; Anforderungen; Ratio; Ferkel; Auflage; Tierbestand; Direktzahlungen; Durchschnittlich; Futterbilanz; Anforderungen; Deklaration
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