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Code civil suisse (CC)

Art. 707 CC de 2023

Art. 707 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 707 2. Rétablissement des lieux

1 Si des sources indispensables soit pour l’exploitation ou l’habitation d’un immeuble, soit pour un service d’alimentation, sont coupées ou souillées, le rétablissement de l’état antérieur peut être exigé dans la mesure du possible.

2 Ce rétablissement ne peut être exigé, dans les autres cas, que s’il est justifié par des circonstances spéciales.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 II 368Beeinträchtigung einer Quelle durch den Bahnbau; Anspruch auf Realersatz im Enteignungsverfahren. Nimmt die Ergiebigkeit einer Quelle infolge eines Tunnelbaus ab, für den der Bahnunternehmung das Enteignungsrecht zusteht, so können die Quellenrechtsberechtigten aus den nachbarrechtlichen Bestimmungen von Art. 706 und Art. 707 ZGB keine Ansprüche herleiten, sondern nur Einsprache gemäss Art. 10 EntG erheben sowie eine enteignungsrechtliche Entschädigung - Geld- oder Realersatz - verlangen (E. 2). Über ein Begehren um Ersatz an Wasser im Sinne von Art. 10 EntG hat wie über alle Begehren nach den Artikeln 7-10 EntG die Einsprachebehörde zu entscheiden. Im Verfahren vor der Schätzungskommission können Begehren um Sachleistung allein gestützt auf Art. 18 EntG erhoben werden (E. 3). Naturalersatz ist nach Art. 18 EntG nur ausnahmsweise zu leisten. Die Voraussetzungen für eine Realersatzleistung von Wasser sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt (E. 4). Quelle; Enteignung; Quellen; Wasser; Realersatz; Recht; Schätzungskommission; Enteigner; Einsprache; Enteigneten; Ersatz; Grundstück; Quellenrecht; Interesse; Entschädigung; Begehren; Beeinträchtigung; Rechte; Enteignungsrecht; Enteignerin; Quellenrechts; Nachbarrechtlich; Quellwasser; Beschwerde; Urtenen; Sachleistung; Realersatzleistung; Verfahren
96 I 350Eigentumsgarantie; Entschädigung wegen materieller Enteignung; Gewässerschutz. Begriff der materiellen Enteignung; gegen den Störer gerichtete polizeiliche Massnahmen zur konkreten Gefahrenabwehr stellen jedenfalls dann entschädigungslos zulässige Eigentumsbeschränkungen dar, wenn die zuständige Behörde zu diesem Zweck ein von Gesetzes wegen bestehendes Verbot konkretisiert und in bezug auf eine beabsichtigte Grundstücksnutzung bloss die stets zu beachtenden polizeilichen Schranken der Eigentumsfreiheit festsetzt. Ein solcher Fall liegt vor, wenn dem Eigentümer eines in der Nähe einer bestehenden Grundwasserfassung gelegenen und bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstücks gestützt auf Art. 4 Abs. 2 GSchG untersagt wird, darauf eine Kiesgrube zu betreiben. Entschädigung; Beschwerde; Eigentum; Beschwerdeführer; Grundwasser; Grundstück; Recht; Enteignung; Regierungsrat; Massnahme; Materielle; Schutz; Polizeilich; Polizeiliche; Eigentumsbeschränkung; Kanton; Entscheid; Bundesgericht; Eingriff; Verwaltungsgericht; Eigentumsgarantie; Entschädigungspflicht; Verbot; Stehende; Gewässer; Grundstücke; Trink; Kiesgrube; GSchG; Maschwanden
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