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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 706b OR dal 2023

Art. 706b Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 706b (1)

Sono nulle in particolare le deliberazioni dell’assemblea generale che:

  • 1. sopprimono o limitano il diritto di partecipare all’assemblea generale, il diritto di voto minimo, il diritto di proporre azione o altri diritti degli azionisti garantiti imperativamente dalla legge;
  • 2. limitano i diritti di controllo degli azionisti oltre la misura ammessa dalla legge; o
  • 3. non rispettano le strutture fondamentali della societ? anonima o violano le disposizioni sulla protezione del capitale.
  • (1) Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 706b Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHG170011FeststellungRecht; Klagte; Beklagten; Venient; Nebenintervenient; Klage; Aktionär; Nichtig; Nichtigkeit; Partei; Gericht; Verfahren; MwH; Nebenintervenientin; Aktien; Nebenintervenienten; Bestritten; Verwaltungsrat; Feststellung; Angeblich; Anwalt; Parteien; Schrift; Rechtsanwalt; Handelsregister; Rechtsschutzinteresse; Inwiefern
    ZHHG160102Anfechtung von GeneralversammlungsbeschlüssenGeneralversammlung; Generalversammlungen; Beklagten; Verwaltungsrat; Parteien; Gericht; Beschlüsse; Gefasst; Nichtig; Nichtigkeit; Verwaltungsrats; Handelsgericht; Vizepräsident; Verfügung; Verfahren; Beschluss; Sogenannte; Festzustellen; Präsident; Gewinnverwendung; Massnahmebegehren; Gesellschaft; Abberufung; Jahresrechnung; Anlässlich; Streitwert; Vergleich
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGHG.2005.32 und HG.2006.66Entscheid Art. 706 und Art. 706b OR (SR 220). Der Kläger, der Mitglied eines Aktionärskonsortiums (einfache Gesellschaft) ist, das wiederum sämtliche Aktien einer Aktiengesellschaft hält, ist zur Anfechtungsklage nicht legitimiert. Unter gewissen Umständen kann eine Mehrheit der Mitglieder des Aktionärskonsortiums dieses ermächtigen, an einer Generalversammlung Beschlüsse zu fällen. Der Bericht einer Revisionsstelle, die nicht von der Generalversammlung gewählt worden ist, stellt keinen Revisionsbericht im Sinne des Gesetzes dar, weshalb der von der GV gefasste Beschluss betreffend Genehmigung der Jahresrechnung für das betreffende Geschäftsjahr nichtig ist (Handelsgericht St. Gallen, 22. Februar 2008, HG.2005.32 und HG.2006.66).Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_197/2008 neues Fenster vom 24. Juni 2008). Gesellschaft; Generalversammlung; Aktie; Aktien; Recht; Aktionär; Klagt; Klagte; Beklagten; Revision; Revisions; Einfache; Aktionärskonsortium; Nichtig; Klage; Revisionsstelle; Gesellschafter; Nichtigkeit; Jahresrechnung; Rechtsbegehren; Beschlüsse; Feststellung; Beschluss; Klage; Verwaltungsrat; Verfahren; Geschäfts; Einladung; Gewählt; Gemeinsame
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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-570/2014VerrechnungssteuerBeschwerde; Recht; Verrechnung; Verrechnungssteuer; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Dividende; Steuer; Recht; Generalversammlung; Urteil; Fällig; Dividenden; Verrechnungssteuerforderung; Betrag; Fälligkeit; Leistung; Jahresrechnung; Verzugszins; Stornopraxis; Vorinstanz; Gewinn; Schulde; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Beschluss; Dividendenausschüttung; Aktionär; Kommentar
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