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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 706b OR de 2023

Art. 706b Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 706b (1)

Sont nulles en particulier les décisions de l’assemblée générale qui:

  • 1. suppriment ou limitent le droit de prendre part ? l’assemblée générale, le droit de vote minimal, le droit d’intenter action ou d’autres droits des actionnaires garantis par des dispositions impératives de la loi;
  • 2. restreignent les droits de contrôle des actionnaires davantage que ne le permet la loi ou
  • 3. négligent les structures de base de la société anonyme ou portent atteinte aux dispositions de protection du capital.
  • (1) Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 706b Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHG170011FeststellungRecht; Klagte; Beklagten; Venient; Nebenintervenient; Klage; Aktionär; Nichtig; Nichtigkeit; Partei; Gericht; Verfahren; MwH; Nebenintervenientin; Aktien; Nebenintervenienten; Bestritten; Verwaltungsrat; Feststellung; Angeblich; Anwalt; Parteien; Schrift; Rechtsanwalt; Handelsregister; Rechtsschutzinteresse; Inwiefern
    ZHHG160102Anfechtung von GeneralversammlungsbeschlüssenGeneralversammlung; Generalversammlungen; Beklagten; Verwaltungsrat; Parteien; Gericht; Beschlüsse; Gefasst; Nichtig; Nichtigkeit; Verwaltungsrats; Handelsgericht; Vizepräsident; Verfügung; Verfahren; Beschluss; Sogenannte; Festzustellen; Präsident; Gewinnverwendung; Massnahmebegehren; Gesellschaft; Abberufung; Jahresrechnung; Anlässlich; Streitwert; Vergleich
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGHG.2005.32 und HG.2006.66Entscheid Art. 706 und Art. 706b OR (SR 220). Der Kläger, der Mitglied eines Aktionärskonsortiums (einfache Gesellschaft) ist, das wiederum sämtliche Aktien einer Aktiengesellschaft hält, ist zur Anfechtungsklage nicht legitimiert. Unter gewissen Umständen kann eine Mehrheit der Mitglieder des Aktionärskonsortiums dieses ermächtigen, an einer Generalversammlung Beschlüsse zu fällen. Der Bericht einer Revisionsstelle, die nicht von der Generalversammlung gewählt worden ist, stellt keinen Revisionsbericht im Sinne des Gesetzes dar, weshalb der von der GV gefasste Beschluss betreffend Genehmigung der Jahresrechnung für das betreffende Geschäftsjahr nichtig ist (Handelsgericht St. Gallen, 22. Februar 2008, HG.2005.32 und HG.2006.66).Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_197/2008 neues Fenster vom 24. Juni 2008). Gesellschaft; Generalversammlung; Aktie; Aktien; Recht; Aktionär; Klagt; Klagte; Beklagten; Revision; Revisions; Einfache; Aktionärskonsortium; Nichtig; Klage; Revisionsstelle; Gesellschafter; Nichtigkeit; Jahresrechnung; Rechtsbegehren; Beschlüsse; Feststellung; Beschluss; Klage; Verwaltungsrat; Verfahren; Geschäfts; Einladung; Gewählt; Gemeinsame
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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-570/2014VerrechnungssteuerBeschwerde; Recht; Verrechnung; Verrechnungssteuer; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Dividende; Steuer; Recht; Generalversammlung; Urteil; Fällig; Dividenden; Verrechnungssteuerforderung; Betrag; Fälligkeit; Leistung; Jahresrechnung; Verzugszins; Stornopraxis; Vorinstanz; Gewinn; Schulde; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Beschluss; Dividendenausschüttung; Aktionär; Kommentar
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