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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 706bOR from 2023

Art. 706b Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 706b (1)

In particular, resolutions of the general meeting shall be void if they:

  • 1. remove or restrict the right to participate in the general meeting, the minimum right to vote, the right to take legal action or other shareholder rights that are mandatory in law;
  • 2. restrict the shareholders’ rights of control beyond the legally permissible degree, or
  • 3. disregard the basic structures of the company limited by shares or the provisions on capital protection.
  • (1) Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 706b Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHG170011FeststellungRecht; Klagte; Beklagten; Venient; Nebenintervenient; Klage; Aktionär; Nichtig; Nichtigkeit; Partei; Gericht; Verfahren; MwH; Nebenintervenientin; Aktien; Nebenintervenienten; Bestritten; Verwaltungsrat; Feststellung; Angeblich; Anwalt; Parteien; Schrift; Rechtsanwalt; Handelsregister; Rechtsschutzinteresse; Inwiefern
    ZHHG160102Anfechtung von GeneralversammlungsbeschlüssenGeneralversammlung; Generalversammlungen; Beklagten; Verwaltungsrat; Parteien; Gericht; Beschlüsse; Gefasst; Nichtig; Nichtigkeit; Verwaltungsrats; Handelsgericht; Vizepräsident; Verfügung; Verfahren; Beschluss; Sogenannte; Festzustellen; Präsident; Gewinnverwendung; Massnahmebegehren; Gesellschaft; Abberufung; Jahresrechnung; Anlässlich; Streitwert; Vergleich
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGHG.2005.32 und HG.2006.66Entscheid Art. 706 und Art. 706b OR (SR 220). Der Kläger, der Mitglied eines Aktionärskonsortiums (einfache Gesellschaft) ist, das wiederum sämtliche Aktien einer Aktiengesellschaft hält, ist zur Anfechtungsklage nicht legitimiert. Unter gewissen Umständen kann eine Mehrheit der Mitglieder des Aktionärskonsortiums dieses ermächtigen, an einer Generalversammlung Beschlüsse zu fällen. Der Bericht einer Revisionsstelle, die nicht von der Generalversammlung gewählt worden ist, stellt keinen Revisionsbericht im Sinne des Gesetzes dar, weshalb der von der GV gefasste Beschluss betreffend Genehmigung der Jahresrechnung für das betreffende Geschäftsjahr nichtig ist (Handelsgericht St. Gallen, 22. Februar 2008, HG.2005.32 und HG.2006.66).Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_197/2008 neues Fenster vom 24. Juni 2008). Gesellschaft; Generalversammlung; Aktie; Aktien; Recht; Aktionär; Klagt; Klagte; Beklagten; Revision; Revisions; Einfache; Aktionärskonsortium; Nichtig; Klage; Revisionsstelle; Gesellschafter; Nichtigkeit; Jahresrechnung; Rechtsbegehren; Beschlüsse; Feststellung; Beschluss; Klage; Verwaltungsrat; Verfahren; Geschäfts; Einladung; Gewählt; Gemeinsame
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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-570/2014VerrechnungssteuerBeschwerde; Recht; Verrechnung; Verrechnungssteuer; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Dividende; Steuer; Recht; Generalversammlung; Urteil; Fällig; Dividenden; Verrechnungssteuerforderung; Betrag; Fälligkeit; Leistung; Jahresrechnung; Verzugszins; Stornopraxis; Vorinstanz; Gewinn; Schulde; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Beschluss; Dividendenausschüttung; Aktionär; Kommentar
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