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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 706aOR from 2023

Art. 706a Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 706a 2. Procedure (1)

1 The right to challenge shall lapse if the action is not brought within two months of the general meeting.

2 Where the board of directors is the claimant, the court shall appoint a representative for the company.

3(2)

(1) Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
(2) Repealed by Annex 1 No II 5 of the Civil Procedure Code of 19 Dec. 2008, with effect from 1 Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 706a Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE220099Informationsrecht des VerwaltungsratsGeschäft; Gesuch; Geschäfts; Gesuchs; Verwaltungs; Gesuchsgegnerin; Verwaltungsrat; Geschäftsjahr; Verwaltungsrats; Recht; Gesellschaft; Recht; Auskunft; Einsicht; Verfahren; Informationen; Fragen; Geschäftsgang; Akten; Auskünfte; Aufgabe; Auskunfts; Beweis; Höhe; Rechtsbegehren; Verbindlichkeiten; Generalversammlung; Höhe?; Partei; Verwaltungsratsmitglied
ZHHG210082Anfechtung der GeneralversammlungsbeschlüsseBeklagte; Charge; Décharge; Klägerin; Beklagten; Gericht; Generalversammlung; Verwaltungsräte; Aktionär; Partei; Interesse; Beiden; Gesellschaft; Protokoll-Ziffer; Gemäss; Beschlüsse; Interessen; Streitwert; Beschluss; Solidarisch; Erteilung; Gerichtskosten; Bundesgericht; Haftung; Aktionäre; Eigene; Entlastung; Zürich; Schwerde
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3737/2017VerrechnungssteuerDividende; Dividenden; Verrechnung; Fälligkeit; Verrechnungssteuer; Beschwerde; Gesellschaft; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Fällig; Recht; Gesellschafter; Zivilrechtlich; Steuer; Beschluss; Bundes; Rückerstattung; Geschäftsführung; Generalversammlung; Urteil; Frist; Dividendenfälligkeit; Gesellschafterversammlung; Steuerbar; Leistung; Nichtig; Steuerbare; Zivilrechtliche; Wäre; Vorinstanz
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