E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 700 ZGB vom 2023

Art. 700 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 700 zugeführter Sachen u. dgl.

1 Werden Sachen durch Wasser, Wind, Lawinen oder andere Naturgewalt oder zufällige Ereignisse auf ein fremdes Grundstück gebracht, oder geraten Tiere, wie Gross- und Kleinvieh, Bienenschwärme, Geflügel und Fische auf fremden Boden, so hat der Grundeigentümer dem Berechtigten deren Aufsuchung und Wegschaffung zu gestatten.

2 Für den hieraus entstehenden Schaden kann er Ersatz verlangen und hat hiefür an diesen Sachen ein Retentionsrecht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 700 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB110019EigentumsfreiheitGrundstück; Recht; Berufung; Immission; Bälle; Spiel; Beklagten; Immissionen; Fussball; Rasen; Schul; Recht; Einwirkung; Klage; Klägern; Sonntag; Rasenfeld; Verfahren; Grundstücke; Erstinstanzliche; Person; Vorinstanz; Beeinträchtigung; übermässig; Fussballs; Vereine; Samstag; Eigentum; Werden

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
80 II 216Recht zum Aufsuchen und Wegschaffen von Sachen, die durch Naturgewalt (Lawinen) auf ein fremdes Grundstück gebracht wurden. Ist der Berechtigte verpflichtet, dem Grundeigentümer den Schaden zu ersetzen, den die Naturgewalt ihm zugefügt hat? Hat er im Falle, dass er einzelne Sachen (Bäume) wegschaffen will, die Räumung des Grundstücks von allem durch die Naturgewalt zugeführten Material zu übernehmen? Darf er von einer Sache die brauchbaren Teile wegschaffen und den Rest zurücklassen? (Art. 700 ZGB). Schaden; Sachen; Lawine; Lawinen; Berechtigte; Grundstück; Grundeigentümer; Ersatz; Fremde; Wegschaffung; Recht; Schadens; Entstanden; Gemeinde; Naturgewalt; Räumung; Verursacht; Material; Wiederherstellung; Klagten; Verursachten; Berechtigten; Geführte; Entstandenen; Klage; Ersetzen; Entstehende; Beklagten
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz