Art. 700 zugeführter Sachen u. dgl.
1 Werden Sachen durch Wasser, Wind, Lawinen oder andere Naturgewalt oder zufällige Ereignisse auf ein fremdes Grundstück gebracht, oder geraten Tiere, wie Gross- und Kleinvieh, Bienenschwärme, Geflügel und Fische auf fremden Boden, so hat der Grundeigentümer dem Berechtigten deren Aufsuchung und Wegschaffung zu gestatten.
2 Für den hieraus entstehenden Schaden kann er Ersatz verlangen und hat hiefür an diesen Sachen ein Retentionsrecht.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB110019 | Eigentumsfreiheit | Grundstück; Recht; Berufung; Immission; Bälle; Spiel; Beklagten; Immissionen; Fussball; Rasen; Schul; Recht; Einwirkung; Klage; Klägern; Sonntag; Rasenfeld; Verfahren; Grundstücke; Erstinstanzliche; Person; Vorinstanz; Beeinträchtigung; übermässig; Fussballs; Vereine; Samstag; Eigentum; Werden |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
80 II 216 | Recht zum Aufsuchen und Wegschaffen von Sachen, die durch Naturgewalt (Lawinen) auf ein fremdes Grundstück gebracht wurden. Ist der Berechtigte verpflichtet, dem Grundeigentümer den Schaden zu ersetzen, den die Naturgewalt ihm zugefügt hat? Hat er im Falle, dass er einzelne Sachen (Bäume) wegschaffen will, die Räumung des Grundstücks von allem durch die Naturgewalt zugeführten Material zu übernehmen? Darf er von einer Sache die brauchbaren Teile wegschaffen und den Rest zurücklassen? (Art. 700 ZGB). | Schaden; Sachen; Lawine; Lawinen; Berechtigte; Grundstück; Grundeigentümer; Ersatz; Fremde; Wegschaffung; Recht; Schadens; Entstanden; Gemeinde; Naturgewalt; Räumung; Verursacht; Material; Wiederherstellung; Klagten; Verursachten; Berechtigten; Geführte; Entstandenen; Klage; Ersetzen; Entstehende; Beklagten |