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Urheberrechtsgesetz (URG)

Art. 70 URG vom 2022

Art. 70 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 70 (1) Unerlaubte Geltendmachung von Rechten

Wer ohne erforderliche Bewilligung (Art. 41) Urheber- oder verwandte Schutzrechte geltend macht, deren Verwertung der Bundesaufsicht unterstellt ist (Art. 40), wird mit Busse bestraft.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 70 Urheberrechtsgesetz (URG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUA130021AusstandVerfahren; Verfahrens; Verfahrensbeteiligte; Gesuch; Gesuchsteller; Ausstand; Staatsanwalt; Verfahrensbeteiligten; Stellung; Nichtanhandnahme; Gesuchstellers; Staatsanwalts; Prof; Ausstandsgr; Behörde; Person; Staatsanwaltschaft; Bringe; Akten; Nichtanhandnahmeverfügung; Zeige; Zuständig; Kantons; Sachverhalt; Ausstandsbegehren; Eingabe; Trete; Untersuchung
ZHUE120090Nichtanhandnahme Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Prof; Forschung; Anzeige; Urheber; Verfügung; Geschädigte; Beschwerdegegnerin; Person; Rechtsmittel; Urheberrecht; Mittelbar; Angefochtene; Rechte; Anzeige; Verfahren; Wissenschaftliche; Untersuchung; Unmittelbar; Angefochtenen; Teilweise; Antrag; Behaupte; Sachverhalt; Rechten; Verletzt; Sachverhalte
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