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Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Art. 70 BGG vom 2022

Art. 70 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 70 Andere Entscheide

1 Entscheide des Bundesgerichts, die nicht zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten, sind von den Kantonen in gleicher Weise zu vollstrecken wie die rechtskräftigen Urteile ihrer Gerichte.

2 Sie sind hingegen nach folgenden Bestimmungen zu vollstrecken:

  • a. nach den Artikeln 41–43 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 (1) über das Verwaltungsverfahren: wenn das Bundesgericht in einer Sache entschieden hat, die erstinstanzlich in die Zuständigkeit einer Bundesverwaltungsbehörde fällt;
  • b. nach den Artikeln 74–78 BZP (2) : wenn das Bundesgericht auf Klage hin entschieden hat;
  • c. nach den Artikeln 74 und 75 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (3) : wenn das Bundesgericht in Strafsachen entschieden hat, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen. (4)
  • 3(5)

    4 Im Falle mangelhafter Vollstreckung kann beim Bundesrat Beschwerde geführt werden. Dieser trifft die erforderlichen Massnahmen.

    (1) SR 172.021
    (2) SR 273
    (3) SR 173.71
    (4) Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
    (5) Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 5 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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