Art. 7 Gewichte
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2 «Betriebsgewicht» ist das jeweilige tatsächliche Gewicht des Fahrzeuges und beinhaltet namentlich auch das Gewicht der Fahrzeuginsassen, der Ladung und bei Zugfahrzeugen die Stütz- bzw. Sattellast eines angekuppelten Anhängers. (3)
3 «Garantiegewicht» (technisch zulässiges Höchstgewicht) ist das vom Hersteller oder von der Herstellerin höchstens zugelassene Gewicht. Das Garantiegewicht entspricht der «Gesamtmasse» der EU-Terminologie. (4)
4 «Gesamtgewicht» ist das für die Zulassung massgebende Gewicht (Art. 9 Abs. 3bis SVG). Es ist das höchste Gewicht, mit dem das Fahrzeug verkehren darf. (5)
5 «Nutzlast» ist, unter Vorbehalt von Absatz 7, die Differenz zwischen Gesamtgewicht und Leergewicht.
6 «Gesamtzugsgewicht» (Gewicht der Fahrzeugkombination) ist das Gesamtgewicht einer Kombination, bestehend aus Zugfahrzeug und Anhänger.
7 Bei elektrisch angetriebenen Motorrädern, Leicht, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen bleibt das Gewicht der Batterien bei der Berechnung des Leergewichtes und der Nutzlast unberücksichtigt. (6) Das Gesamtgewicht dieser Fahrzeuge ist die Summe des Leergewichts, der Nutzlast und des Batteriegewichtes.
(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | IV-2019/40 | Entscheid Art. 16a Abs. 1 lit. a, Art. 29, Art. 30 Abs. 2 SVG (SR 741.01), Art. 57 Abs. 1, | Widerhandlung; Fahrzeug; Rekurrent; Schwere; Recht; Führerausweis; Leichte; Zulässige; Verfügung; Strassenverkehr; Gesamtgewicht; Mittelschwer; Mittelschwere; Strassenverkehrs; Gefährdung; Überlast; Verkehr; Zulässigen; Entscheid; Führerausweisen; Vorinstanz; Fahrzeugkombination; Führerausweisentzug; Rekurs; Rekurrenten; Verfahren; Lieferwagen; Administrativmassnahme; Rechtlich |
LU | A 08 151 | Die Überschreitung des rechtlich zulässigen Gesamtgewichts eines abgelasteten Fahrzeugs stellt vorliegend eine besonders leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften dar,weil das technisch zulässige und mögliche Höchstgewicht nicht überschritten wurde. Ob der Sachverhalt gegen das Abgabestrafrecht (LSVA) verstösst, ist im Administrativmassnahmeverfahren nicht zu prüfen. | Leichte; Fahrzeug; Widerhandlung; Fahre; Recht; Beschwerdeführer; Verwarnung; Anhänger; Strassen; Vorinstanz; Administrativmassnahme; Gewicht; Massnahme; Gericht; Verfahren; Verkehrsregel; Behörde; Strassenverkehr; Leichter; Sachverhalt; Rechtlich; Gesamtgewicht; Zulässige; Verwaltungsbehörde; Verzichtet; Würdigung; Verkehrsregeln; überschritt |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 IV 386 | Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 68 Abs. 5 VRV, Art. 7 VTS; Kombination eines leichten Sattelschleppers mit einem Sattelanhänger, die den Vorschriften betreffend Gewicht nicht entspricht. Art. 68 Abs. 5 VRV muss im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 4 und 6 VTS ausgelegt werden (E. 2.2). Sattelanhänger dürfen an leichten Sattelschleppern nur mitgeführt werden, wenn das im Fahrzeugausweis eingetragene Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination nicht überschritten wird. Ein nicht betriebssicheres Fahrzeug liegt vor, wenn die Kombination diesen Vorschriften nicht entspricht. Es setzt nicht voraus, dass der Zug überladen ist (E. 2.2.3). | Della; Dell'; Veicolo; Rimorchi; Totale; Trattore; Circolazione; Semirimorchi; Convoglio; Carico; Rimorchio; peso; Nella; Semirimorchio; Veicoli; Ricorrente; Combinazione; LCStr; Sella; Corte; Federale; Licenza; Prescrizioni; Massimo; Menzionato; Vuoto; Conforme; Cantonale; Stato; Effettivo |