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Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS)

Art. 7 VTS vom 2022

Art. 7 Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS) drucken

Art. 7 Gewichte

1 «Leergewicht» ist das Gewicht des einsatzbereiten, unbeladenen Fahrzeugs mit Kühl- und Schmiermittel und Treibstoff (mind. 90 Prozent der vom Hersteller oder von der Herstellerin angegebenen Treibstofffüllmenge), einschliesslich:

  • a. der eventuell vorhandenen Zusatzausrüstung wie Ersatzrad, Anhängerkupplung und Werkzeug;
  • b. des eventuell vorhandenen Sonderzubehörs;
  • c. des Führers oder der Führerin, dessen oder deren Gewicht mit 75 kg angenommen wird. (1)
  • 1bis Bei Fahrzeugen mit Wechselaufbauten (Art. 66 Abs. 1) wird der Aufbau bei der Bestimmung des Leergewichtes nicht berücksichtigt. (2)

    2 «Betriebsgewicht» ist das jeweilige tatsächliche Gewicht des Fahrzeuges und beinhaltet namentlich auch das Gewicht der Fahrzeuginsassen, der Ladung und bei Zugfahrzeugen die Stütz- bzw. Sattellast eines angekuppelten Anhängers. (3)

    3 «Garantiegewicht» (technisch zulässiges Höchstgewicht) ist das vom Hersteller oder von der Herstellerin höchstens zugelassene Gewicht. Das Garantiegewicht entspricht der «Gesamtmasse» der EU-Terminologie. (4)

    4 «Gesamtgewicht» ist das für die Zulassung massgebende Gewicht (Art. 9 Abs. 3bis SVG). Es ist das höchste Gewicht, mit dem das Fahrzeug verkehren darf. (5)

    5 «Nutzlast» ist, unter Vorbehalt von Absatz 7, die Differenz zwischen Gesamtgewicht und Leergewicht.

    6 «Gesamtzugsgewicht» (Gewicht der Fahrzeugkombination) ist das Gesamtgewicht einer Kombination, bestehend aus Zugfahrzeug und Anhänger.

    7 Bei elektrisch angetriebenen Motorrädern, Leicht, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen bleibt das Gewicht der Batterien bei der Berechnung des Leergewichtes und der Nutzlast unberücksichtigt. (6) Das Gesamtgewicht dieser Fahrzeuge ist die Summe des Leergewichts, der Nutzlast und des Batteriegewichtes.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133).
    (2) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133).
    (3) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).
    (4) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825).
    (5) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111). Siehe jedoch Art. 222c.
    (6) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3218).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGIV-2019/40Entscheid Art. 16a Abs. 1 lit. a, Art. 29, Art. 30 Abs. 2 SVG (SR 741.01), Art. 57 Abs. 1, Widerhandlung; Fahrzeug; Rekurrent; Schwere; Recht; Führerausweis; Leichte; Zulässige; Verfügung; Strassenverkehr; Gesamtgewicht; Mittelschwer; Mittelschwere; Strassenverkehrs; Gefährdung; Überlast; Verkehr; Zulässigen; Entscheid; Führerausweisen; Vorinstanz; Fahrzeugkombination; Führerausweisentzug; Rekurs; Rekurrenten; Verfahren; Lieferwagen; Administrativmassnahme; Rechtlich
    LUA 08 151Die Überschreitung des rechtlich zulässigen Gesamtgewichts eines abgelasteten Fahrzeugs stellt vorliegend eine besonders leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften dar,weil das technisch zulässige und mögliche Höchstgewicht nicht überschritten wurde. Ob der Sachverhalt gegen das Abgabestrafrecht (LSVA) verstösst, ist im Administrativmassnahmeverfahren nicht zu prüfen. Leichte; Fahrzeug; Widerhandlung; Fahre; Recht; Beschwerdeführer; Verwarnung; Anhänger; Strassen; Vorinstanz; Administrativmassnahme; Gewicht; Massnahme; Gericht; Verfahren; Verkehrsregel; Behörde; Strassenverkehr; Leichter; Sachverhalt; Rechtlich; Gesamtgewicht; Zulässige; Verwaltungsbehörde; Verzichtet; Würdigung; Verkehrsregeln; überschritt
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 IV 386Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 68 Abs. 5 VRV, Art. 7 VTS; Kombination eines leichten Sattelschleppers mit einem Sattelanhänger, die den Vorschriften betreffend Gewicht nicht entspricht. Art. 68 Abs. 5 VRV muss im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 4 und 6 VTS ausgelegt werden (E. 2.2). Sattelanhänger dürfen an leichten Sattelschleppern nur mitgeführt werden, wenn das im Fahrzeugausweis eingetragene Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination nicht überschritten wird. Ein nicht betriebssicheres Fahrzeug liegt vor, wenn die Kombination diesen Vorschriften nicht entspricht. Es setzt nicht voraus, dass der Zug überladen ist (E. 2.2.3). Della; Dell'; Veicolo; Rimorchi; Totale; Trattore; Circolazione; Semirimorchi; Convoglio; Carico; Rimorchio; peso; Nella; Semirimorchio; Veicoli; Ricorrente; Combinazione; LCStr; Sella; Corte; Federale; Licenza; Prescrizioni; Massimo; Menzionato; Vuoto; Conforme; Cantonale; Stato; Effettivo
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