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Legge federale sull’assicurazione contro gli infortuni (LAINF)

Art. 7 LAINF dal 2023

Art. 7 Legge federale sull’assicurazione contro gli infortuni (LAINF) drucken

Art. 7 Infortuni professionali

1 Sono infortuni professionali quelli (art. 4 LPGA (1) ) di cui è vittima l’assicurato: (2)

  • a. nell’eseguire lavori per ordine del datore di lavoro o nell’interesse di quest’ultimo;
  • b. durante le pause, come pure prima o dopo il lavoro se autorizzato a rimanere sul luogo di lavoro o entro la zona di pericolo inerente alla sua attivit? professionale.
  • 2 Sono pure infortuni professionali quelli di cui sono vittima gli occupati a tempo parziale, la cui durata di lavoro è inferiore al minimo previsto dal Consiglio federale, e occorsi sul tragitto per recarsi al lavoro o sulla via di ritorno.

    3 Il Consiglio federale può definire altrimenti l’infortunio professionale per settori dell’economia con particolari forme di gestione, segnatamente l’agricoltura ed il piccolo artigianato.

    (1) RS 830.1
    (2) Nuovo testo giusta l’all. n. 12 della LF del 6 ott. 2000 sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali, in vigore dal 1° gen. 2003 (RU 2002 3371; FF 1991 II 178 766, 1994 V 897, 1999 3896).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 7 Legge federale sull’assicurazione contro gli infortuni (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGUV 2017/88Entscheid Art. 9 Abs. 2 UVG: Bejahung einer Listendiagnose. Verneinung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin hat den Nachweis erbracht, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Februar 2019, UV 2017/88). Beschwerde; Schulter; Beurteilung; Beweis; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Unfall; Medizinische; Beschwerdegegnerin; Supraspinatussehne; Linken; Erkrankung; Versicherung; September; Medizinischen; Abnützung; Körper; Unfallversicherer; Vorwiegend; Versicherte; Zurückzuführen; Partialruptur; Untersuchung; Versicherungsmedizinische; AaO; Stellt; Einsprache
    SGEL 2017/35Entscheid Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Verzicht auf Einkommen. Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit: Kriterien (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. August 2018, EL 2017/35). Teilweise Gutheissung durch Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2018. Beschwerde; Ehefrau; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Sicher; Einsprache; Prozent; EL-Ansprecher; Erwerbseinkommen; Hypothetische; August; Einspracheentscheid; Verfügung; Hätte; Tätig; EL-Ansprechers; Arbeitsfähigkeit; Dezember; Beschwerdegegnerin; Betreuung; Arbeitsfähig; Einnahme; Begutachtung; September; Ersten
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGUV 2017/88Entscheid Art. 9 Abs. 2 UVG: Bejahung einer Listendiagnose. Verneinung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin hat den Nachweis erbracht, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Februar 2019, UV 2017/88). Beschwerde; Schulter; Beurteilung; Beweis; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Unfall; Medizinische; Recht; Supraspinatussehne; Beschwerdegegnerin; Linken; Erkrankung; Versicherung; Medizinischen; Körper; Abnützung; Unfallversicherer; Vorwiegend; Untersuchung; Versicherungsmedizinische; Zurückzuführen; Partialruptur; Sehne; Einsprache; Traumatisch; Schädigung; Akten; Degenerativ
    SGEL 2017/35Entscheid Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Verzicht auf Einkommen. Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit: Kriterien (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. August 2018, EL 2017/35). Teilweise Gutheissung durch Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2018. Beschwerde; Ehefrau; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Einsprache; Prozent; EL-Ansprecher; Erwerbseinkommen; Hypothetische; Einspracheentscheid; Verfügung; EL-Ansprechers; Arbeitsfähigkeit; Betreuung; Beschwerdegegnerin; Hypothetisches; Ergänzungsleistung; Arbeitsfähig; Einnahme; Erwerbstätigkeit; Begutachtung; Sachverhalt; Angefochtene; Ständigen; IV-Stelle; Depressive; Erwerbseinkommens; Entscheid
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    141 V 221Art. 75 UVG; Art. 98 UVV; Wahlrecht der öffentlichen Verwaltungen. Die in Art. 98 UVV erfolgte Regelung des Wahlrechts der öffentlichen Verwaltungen und öffentlichen Betriebe, namentlich der neu geschaffenen Verwaltungs- und Betriebseinheiten, liegt innerhalb des durch Art. 75 UVG gesetzlich abgesteckten Kompetenzrahmens (E. 5.1-5.3). Die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel bildeten bereits vor der per 1. Januar 2012 erfolgten Überführung von einer Dienststelle des Kantons in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons eine in sich abgeschlossene selbstständige Einheit (eigene betriebliche Spitalorganisation und -verwaltung, eigene Rechnung, eigene Personal- und Finanzabteilung) und können daher nicht als neu geschaffene Verwaltungs- und Betriebseinheit im Sinne von Art. 98 Abs. 2 UVV gelten. Das Recht auf die Wahl des Unfallversicherers ist gemäss Art. 75 UVG bereits ausgeübt worden (E. 6). Verwaltung; Wahlrecht; Verwaltungs; Geschaffen; Verwaltungen; Geschaffene; Betriebseinheit; Kanton; Einheit; Selbstständig; Versicherer; Kantons; Organisatorisch; öffentlich-rechtliche; Wahlrechts; Erfolgte; Beschwerde; Bundesrat; Basel; Spitäler; Betriebseinheiten; Recht; Rechnung; Unfallversicherer; Verordnung; Auslegung; Basel-Stadt; Geschaffenen; Betriebe
    139 V 457 (8C_859/2012)Art. 8 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 UVG und Art. 13 UVV; Empfehlung Nr. 7/87 "Unregelmässig Beschäftigte" der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG vom 4. September 1987, geändert am 17. November 2008. Ob ein unregelmässig Teilzeitbeschäftigter die Minimalgrenze von wöchentlich 8 Arbeitsstunden erreicht, um für Nichtberufsunfälle versichert zu sein, kann aufgrund der Berechnungsmethode bestimmt werden, welche die Ad-hoc-Kommission Schaden UVG in der Empfehlung Nr. 7/87 vorschlägt. Auch wenn diese das Gericht nicht bindet, sieht sie einfach anzuwendende Kriterien vor und ermöglicht eine Gleichbehandlung der Versicherten. Sie erscheint daher nicht als gesetzwidrig, namentlich nicht soweit sie den Versicherern vorschreibt, für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in einer massgeblichen 3- oder 12-monatigen Periode vor dem Unfall nur effektive Arbeitswochen zusammenzurechnen (E. 7). Travail; Heure; Heures; Semaine; Semaines; Accident; Temps; Partiel; Travaille; Moyen; Accidents; Moyenne; Travailleur; Professionnels; Assuré; Assurance; Travaillé; Compte; Moins; Durée; Travailleurs; Calcul; Contrat; Recommandation; Elles; D'une; Cours; Occupé; Allianz; Période
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