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Loi fédérale sur la protection des données (LPD)

Art. 7 LPD de 2019

Art. 7 Loi fédérale sur la protection des données (LPD) drucken

Art. 7 Sécurité des données

1 Les données personnelles doivent être protégées contre tout tralient non autorisé par des mesures organisationnelles et techniques appropriées.

2 Le Conseil fédéral édicte des dispositions plus détaillées sur les exigences minimales en matière de sécurité des données.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2019 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 7 Loi fédérale sur la protection des données (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG150018DatenschutzDaten; Recht; Beklagten; Person; Personen; Etzung; Behörde; Gericht; Behörden; Agreement; Partei; US-Behörden; Interesse; Datenschutz; Personendaten; Liefe; Klage; Beabsichtigte; Parteien; Rechtfertigung; Ausland; Persönlichkeit; Datenlieferung; Agreements; übermittlung;
GRSK1 2021 45Irreführung der Rechtspflege etc.Beschuldigte; Fähig; Beschuldigten; Recht; Schuld; Fahrzeug; Unfall; Person; Beweis; Verfahren; Video; Stunden; Schwere; Alkohol; Interesse; Kanton; Berufung; Tagessätze; Verfahrens; Betäubungsmittel; Gutachten; Wäre; Anzeige; Zulasten; Kantons; Anklage; Steuer; Vorinstanz; Honorar

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 II 77 (1C_428/2016)Art. 13 Abs. 2 BV; Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 BGÖ; Art. 19 Abs. 1bis DSG; Gesuch um Einsicht in die in der Neuen Ereignisdatenbank (NEDB) enthaltenen Einträge über Gefährdungen und Störungen der 26 wichtigsten Schweizer Transportunternehmen. Damit ein Geheimhaltungstatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ greift, muss die bei einer Zugangsgewährung drohende Verletzung öffentlicher oder privater Interessen ernsthaft sein und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten; eine eigentliche Interessenabwägung ist dabei nicht vorzunehmen. Enthält ein amtliches Dokument indes Personendaten, die sich nicht anonymisieren lassen, ist gemäss Art. 19 Abs. 1bis DSG (bzw. Art. 7 Abs. 2 BGÖ) eine umfassende Güterabwägung vorzunehmen (E. 3). Dabei können dem Transparenzinteresse neben privaten Interessen am Schutz der Privatsphäre bzw. der informationellen Selbstbestimmung auch gewichtige öffentliche Anliegen gegenübergestellt werden, die der Zugangsgewährung zuwiderlaufen und nicht von einer Ausnahmebestimmung im Sinne von Art. 7 f. BGÖ erfasst werden (E. 5.7). Frage offengelassen, ob sich öffentliche Unternehmungen im Bereich der Wahrnehmung konzessionierter öffentlicher Aufgaben auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen können (E. 5). Interesse; Zugang; Person; Personen; Daten; Interessen; Transportunternehmen; Recht; Schutz; Öffentlichkeit; Gefährdung; Beschwerde; Massnahme; Datenschutz; Informationen; Privat; Zugangsgewährung; Störungen; Gefährdungen; Juristische; Urteil; Verkehr; Bekanntgabe; Enthalten; Private; Dokument; Schweiz; Zwischenfälle; Massnahmen
142 II 268 (2C_1065/2014)Art. 25 Abs. 4, Art. 28 Abs. 2, Art. 48 Abs. 1 KG; Art. 3 lit. e und f, Art. 2 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c, Art. 17 und 19 DSG; Art. 162 StGB; Voraussetzung der Veröffentlichung einer Verfügung der WEKO. Sinn und Zweck der Veröffentlichung von Verfügungen der WEKO (E. 4). Umfang von Geschäftsgeheimnissen im KG (E. 5.1 und 5.2). Zur Anwendung des Datenschutzgesetzes im Rahmen des Kartellgesetzes (E. 6.1-6.4). Verfügung; Wettbewerb; Geheim; Beschwerde; Wettbewerbs; Geschäfts; Person; Personen; Daten; Geschäftsgeheimnis; Recht; Veröffentlichung; Publikation; Geschäftsgeheimnisse; Personendaten; Interesse; Geheimhaltung; Verfügungen; Nikon; Rechtlich; Textstellen; Rechtliche; Öffentlichkeit; Verwaltung; Beschwerdeführerin; Gesetzlich; Interesse; Verfahren; MARTENET

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
VDSGDAVID ROSENTHAL Handkommentar zum Datenschutzgesetz2008
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