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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 698SCC from 2023

Art. 698 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 698 9. Duty to maintain

The costs of any structures required for the exercise of rights under the law of neighbours are borne by the landowners in proportion to their interests.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 698 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB140046Dienstbarkeit und PersönlichkeitsverletzungBerufung; Recht; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Berufungskläger; Recht; Grundstück; Toranlage; Einfriedung; übung; Interesse; Berufungsklägers; Ahren; Ausübung; Vorinstanz; Rechtlich; Wegrecht; Lastet; Liegenschaft; Berechtigte; Rechtliche; Parteien; Massnahme; Strasse; Berechtigte; Interessen; Entscheid
LU1C 11 51Art. 741 Abs. 2 ZGB. Aufteilung der Unterhaltskosten für eine Unterstation, die der Feinverteilung des Warmwassers dient, auf die Dienstbarkeitsparteien.Zimmer; Warmwasser; Verteilschlüssel; Zimmerzahl; Klägerinnen; Grundstück; Vorinstanz; Wohnung; Aufteilung; Unterhaltskosten; Unterstation; Heizwärme; Häuser; Wohnungen; Verteilung; Beschwerde; Warmwassers; Feinverteilung; Vorinstanzliche; Zimmerzahlen; Dient; Personen; Verfüge; Bezogene; Miteigentümer; Grundstücke; Zentrale; Flächen; Beklagten
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