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Obligationenrecht (OR)

Art. 697 OR vom 2023

Art. 697 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 697 IV. Auskunfts- und Einsichtsrecht 1. Auskunftsrecht (1)

1 Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen.

2 In Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, vom Verwaltungsrat schriftlich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.

3 Der Verwaltungsrat erteilt die Auskunft innert vier Monaten. Die Antworten des Verwaltungsrats sind zudem spätestens an der nächsten Generalversammlung zur Einsicht für die Aktionäre aufzulegen.

4 Die Auskunft muss erteilt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist schriftlich zu begründen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 697 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE220043SonderprüfungGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Jahresrechnung; Generalversammlung; Sonderprüfung; Recht; Aktionär; Gesellschaft; Aktien; Hinweis; Glaubhaft; Auskunft; Stimmen; Revidierte; Voraussetzungen; Bewertung; Verwaltungsrat; Anordnung; Aktionäre; Wirtschaftlich; Antrag; Auskunfts; Gericht; Gerichtliche; Bilanz; Aktionärs; Fragen; Genehmigt; Anspruch
ZHHE210111Auskunft und Einsicht gemäss Art. 802 ORGesuch; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Einsicht; Gesellschaft; Auskunft; Gesellschafter; Einsichtsrecht; Periode; Dokument; Dokumente; Auskunftsund; Januar; Uneingeschränkt; Gesuchgegnerin; Streitwert; Uneingeschränkte; Gesuchstellern; Einzelgericht; Stammanteile; Organe; Betreffend; Gericht; Gesellschafterversammlung; Verträge; Liegenden; Hinweis; Mitarbeiter
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 446 (4A_223/2019)Art. 697e Abs. 3 OR; Sonderprüfung; Stellungnahme und Ergänzungsfragen zum Sonderprüfungsbericht. Der Richter hat nach Art. 697e Abs. 3 OR den gesuchstellenden Aktionären und der geprüften Gesellschaft ausdrücklich Gelegenheit einzuräumen, eine Stellungnahme zum Sonderprüfungsbericht abzugeben und Ergänzungsfragen dazu zu stellen (E. 4 und 5). Stellung; Stellungnahme; Sonderprüfung; Ergänzungsfragen; Bericht; Parteien; Richter; Sonderprüfer; Sonderprüfungsbericht; Gesellschaft; Gelegenheit; Sonderprüfers; Gesuch; Gesuchsteller; Handelsgericht; Beschwerde; Gesuchstellern; Generalversammlung; Einzureichen; Urteil; Stellungnahmen; Geprüfte; Bundesgericht; Aktienrecht; Einreichen; Wortlaut; Verfügung; Gesuchstellenden; Aktionären; Verfahren
144 III 100 (4A_364/2017)Art. 715a OR; Art. 250 ZPO; Recht eines Mitglieds des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft auf Auskunft und Einsicht; Summarverfahren. Die Auskunfts- und Einsichtsrechte der Mitglieder des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft gemäss Art. 715a OR können mittels Leistungsklage gerichtlich durchgesetzt werden (E. 5). Anwendbar ist das summarische Verfahren (E. 6). Verwaltungsrat; Verwaltungsrats; Einsicht; Auskunft; Recht; Verfahren; Gesellschaft; Aktionär; Einsichts; Gerichtlich; Auskunfts; Klage; Leistungsklage; Einsichtsrecht; Verwaltungsratsmitglied; Summarische; Aktien; Mitglied; Entscheid; Urteil; Gerichtliche; Durchsetzung; Schweizer; Klagemöglichkeit; Gesuch; Aktionärs; Bundesgericht; Durchgesetzt; Kann

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-4598/2012AkteneinsichtBeschwerde; Sicht; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Verfahren; Recht; Bundes; Akten; Partei; Vorinstanz; Akteneinsicht; Bundesgericht; Urteil; Verfahrens; Parteistellung; Versicherung; Abwicklung; Abwicklungsplan; Interesse; Verfügung; Bundesgerichts; Akteneinsichtsrecht; Nehmigung; Materiell; Genehmigung; Entscheid; Anspruch
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