Art. 689 I. Teilnahme an the general meeting
1 The shareholder exercises his rights in the company’s affairs, such as the appointment of the corporate bodies, approval of the annual report and resolutions concerning allocation of the profit, at the general meeting.
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(1) Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG160030 | Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses | Beklagten; Statuten; Recht; Aktionär; Aktien; Vertreten; Klage; Generalversammlung; Stimm; Vertretung; Parteien; Kanton; Handelsregister; Handelsgericht; Kantons; Streitwert; Aktionäre; Ssung; Generalversammlungsbeschluss; Interesse; Anfechtung; Verwaltung; Urteil; Stehende; Gesellschaft; Richter; Aktionärs; Verwaltungsrat; Statutenbestimmung; Verfügung |
LU | 1B 13 15 | Art. 261 Abs. 1 ZPO; Art. 689a Abs. 2 OR. Im Summarverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen ist im Rahmen der Prüfung des Verfügungsanspruchs eine Hauptsachenprognose erforderlich; sowohl der Verfügungsanspruch wie auch die dagegen erhobenen Einwendungen müssen glaubhaft gemacht werden. Die Folge einer Legitimationsübertragung bei Inhaberaktien ist ein Auseinanderfallen von Innen- und Aussenverhältnis. Obwohl im Verhältnis zur Gesellschaft der Besitz der Inhaberaktien für die Legitimation zur Teilnahme an der Generalversammlung ausreicht, handelt es sich bloss um eine gesetzliche Vermutung, die umgestossen werden kann. Die Gesellschaft, die nachweist, dass der Besitzer von Inhaberaktien materiell und formell nicht am Titel berechtigt ist, kann dieser Person die Legitimation als Aktionär verweigern. | über; Aktien; Legitimation; Gesuch; Eigentümer; Eigentum; Recht; Verwaltungsrat; Inhaber; Fiduziarische; Legitimationsübertragung; Inhaberaktien; Generalversammlung; Stellung; Vertrag; Aktionär; Gesuchsgegnerin; Gesellschaft; Gesuchsteller; Besitz; Eigentümerin; Übertragung; Fiduziarischen; Parteien; Stellvertreter; Registersperre; Blieben; Geltend; Eigentümers |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 238 (4F_7/2020) | Regeste Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ; Revision eines Bundesgerichtsurteils aufgrund von nachträglich entdeckten Tatsachen oder Beweismitteln. Stufen des Revisionsverfahrens vor Bundesgericht (E. 1). | Revision; Bundesgericht; Revisionsgesuch; Tatsache; Urteil; Verfahren; Revisionsgesuchs; Beweis; Entscheid; Beschwerde; Tatsachen; Beweismittel; Entdeckt; Entdeckte; Recht; Revisionsgesuchsgegner; Verfahren; Sachverhalt; Beschwerdeverfahren; Bundesgerichts; Träglich; Revisionsgr; Trete; Kognition; Revisionsgesuchsteller; Generalversammlung; Gesuch; Revisionsgesuchstellerin; Revisionsverfahren; Entdeckten |
128 III 142 | Aktienrecht. Stimmrechtsausschluss nach Art. 695 Abs. 1 OR. Ein mit der Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft betrauter Aktionär ist von der Beschlussfassung der Generalversammlung über die Entlastung des Verwaltungsrats auch ausgeschlossen, soweit er die Stimmen eines nicht an der Geschäftsführung beteiligten Aktionärs vertritt (E. 3). | Aktie; Aktien; Stimmrecht; Stimme; Aktionär; Beklagten; Stimmen; Generalversammlung; Organ; Beschluss; Entlastung; Aktienrecht; Geschäftsführung; Recht; Vertreter; Stimmrechts; Ausschluss; Stimmrechtsausschluss; Aktienrecht; Vorinstanz; Urteil; Vertreten; Direktor; Versammlung; BÖCKLI; Klägers; Verwaltungsrats; Gesellschaft; Vertretung; Betraut |