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Obligationenrecht (OR)

Art. 686a OR vom 2023

Art. 686a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 686a b. Streichung (1)

Die Gesellschaft kann nach Anhörung des Betroffenen Eintragungen im Aktienbuch streichen, wenn diese durch falsche Angaben des Erwerbers zustande gekommen sind. Dieser muss über die Streichung sofort informiert werden.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 686a Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2010.87TransponierungRekurrent; Aktie; Holding; Aktien; Dividende; Rekurrenten;Transponierung; Aktionär; Ehefrau; Sachübernahme; Sachübernahmevertrag; Aktionärs; Dividenden; Rückwirkend; Gesellschaft; Aktienkapital; Steuerpflicht; Namenaktien; Aktienkapitals; Recht; Zeitpunkt; Beherrscht; Erfüllt; Verwaltungsrat; Rückerstattung; Unternehmen
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