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Obligationenrecht (OR)

Art. 685g OR vom 2023

Art. 685g Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 685g d. Ablehnungsfrist (1)

Lehnt die Gesellschaft das Gesuch des Erwerbers um Anerkennung innert 20 Tagen nicht ab, so ist dieser als Aktionär anerkannt.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 685g Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUAR 18 130Anforderungen an die Statuten von Anwaltsgesellschaften (AG oder GmbH).Gesellschaft; Aufsichtsbehörde; Verwaltungsrat; Eingetragen; Anwaltsregister; öffentlichen; Anwältinnen; Gesellschafter; Anwälte; Statuten; Aktionäre; Geschäftsführung; Aktien; Kantonalen; Personen; Erwerb; Anforderungen; Können; Gelten; Anwaltsgesellschaft; Rechtsdienstleistungen; Gestellten; Gesellschafterversammlung; Luzern; Zwingend; Einzureichen; Angestellte; Vinkulierung; Gesellschaftsgründung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUAR 18 130Anforderungen an die Statuten von Anwaltsgesellschaften (AG oder GmbH).Gesellschaft; Aufsichtsbehörde; Verwaltungsrat; Liste; Anwaltsregister; Anwälte; Gesellschafter; Anwältinnen; Statuten; Geschäftsführung; Aktionäre; Aktien; Anforderungen; Personen; Erwerb; Einzureichen; Zwingend; Anwaltsgesellschaft; Rechtsdienstleistungen; Gesellschafterversammlung; Luzern; Gestellten; Angestellte; Namenaktien; Zustimmung; Aktionärsbindungsvertrag; Angestellten
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