Art. 685g d. Ablehnungsfrist (1)
Lehnt die Gesellschaft das Gesuch des Erwerbers um Anerkennung innert 20 Tagen nicht ab, so ist dieser als Aktionär anerkannt.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | AR 18 130 | Anforderungen an die Statuten von Anwaltsgesellschaften (AG oder GmbH). | Gesellschaft; Aufsichtsbehörde; Verwaltungsrat; Eingetragen; Anwaltsregister; öffentlichen; Anwältinnen; Gesellschafter; Anwälte; Statuten; Aktionäre; Geschäftsführung; Aktien; Kantonalen; Personen; Erwerb; Anforderungen; Können; Gelten; Anwaltsgesellschaft; Rechtsdienstleistungen; Gestellten; Gesellschafterversammlung; Luzern; Zwingend; Einzureichen; Angestellte; Vinkulierung; Gesellschaftsgründung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | AR 18 130 | Anforderungen an die Statuten von Anwaltsgesellschaften (AG oder GmbH). | Gesellschaft; Aufsichtsbehörde; Verwaltungsrat; Liste; Anwaltsregister; Anwälte; Gesellschafter; Anwältinnen; Statuten; Geschäftsführung; Aktionäre; Aktien; Anforderungen; Personen; Erwerb; Einzureichen; Zwingend; Anwaltsgesellschaft; Rechtsdienstleistungen; Gesellschafterversammlung; Luzern; Gestellten; Angestellte; Namenaktien; Zustimmung; Aktionärsbindungsvertrag; Angestellten |