Art. 685c b. Wirkung (1)
1 Solange eine erforderliche Zustimmung zur Übertragung von Aktien nicht erteilt wird, verbleiben das Eigentum an den Aktien und alle damit verknüpften Rechte beim Veräusserer.
2 Beim Erwerb von Aktien durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung gehen das Eigentum und die Vermögensrechte sogleich, die Mitwirkungsrechte erst mit der Zustimmung der Gesellschaft auf den Erwerber über.
3 Lehnt die Gesellschaft das Gesuch um Zustimmung innert dreier Monate nach Erhalt nicht oder zu Unrecht ab, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE180115 | Vorsorgliche Massnahmen | Sammlung; Beklagten; Aktien; Universalversammlung; Verwaltungsrat; Vinkulierung; Handelsregister; Einzelunterschrift; Klägerschaft; Vollmacht; Schenkung; Vinkulierungsbestimmung; Vorsorglich; Verwaltungsrates; Gericht; Gesellschaft; Vertreten; Vorsorgliche; Gesuch; Massnahmebegehren; Sigkeit; Vorgehen; Stiftung; Übertragung; Mitglied; Kantons; Massnahmen |
LU | AR 18 130 | Anforderungen an die Statuten von Anwaltsgesellschaften (AG oder GmbH). | Gesellschaft; Aufsichtsbehörde; Verwaltungsrat; Eingetragen; Anwaltsregister; öffentlichen; Anwältinnen; Gesellschafter; Anwälte; Statuten; Aktionäre; Geschäftsführung; Aktien; Kantonalen; Personen; Erwerb; Anforderungen; Können; Gelten; Anwaltsgesellschaft; Rechtsdienstleistungen; Gestellten; Gesellschafterversammlung; Luzern; Zwingend; Einzureichen; Angestellte; Vinkulierung; Gesellschaftsgründung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | AR 18 130 | Anforderungen an die Statuten von Anwaltsgesellschaften (AG oder GmbH). | Gesellschaft; Aufsichtsbehörde; Verwaltungsrat; Liste; Anwaltsregister; Anwälte; Gesellschafter; Anwältinnen; Statuten; Geschäftsführung; Aktionäre; Aktien; Anforderungen; Personen; Erwerb; Einzureichen; Zwingend; Anwaltsgesellschaft; Rechtsdienstleistungen; Gesellschafterversammlung; Luzern; Gestellten; Angestellte; Namenaktien; Zustimmung; Aktionärsbindungsvertrag; Angestellten |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-3171/2020 | Stiftungsaufsicht | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Stiftung; Schenkung; Urteil; Bundes; Fähig; Zweck; Sachwalter; Vorinstanz; Recht; Verfügung; Angefochten; Clinic; Memory; Angefochtene; Bundesverwaltung; Urteils; Bundesverwaltungsgericht; Fähigkeit; Angefochtenen; Entscheid; Aufsicht; Zusammenhang; Sachwalters; Zweckänderung; Aktien; Gutachten; Beurteilung |
B-3776/2009 | Finanzmarktaufsicht | Aktie; Aktien; Beschwerde; Führerin; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Gruppe; Gesell; Gesellschaft; Schaften; Vorinstanz; -Aktien; Gesellschaften; Verfügung; Gruppen; _-Aktie; _-Aktien; Recht; Vertrag; Namenaktie; Bundes; Namenaktien; Rechtlich; Kaufver; Träge; Untersuchung; Wirtschaftlich |