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Obligationenrecht (OR)

Art. 685c OR vom 2023

Art. 685c Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 685c b. Wirkung (1)

1 Solange eine erforderliche Zustimmung zur Übertragung von Aktien nicht erteilt wird, verbleiben das Eigentum an den Aktien und alle damit verknüpften Rechte beim Veräusserer.

2 Beim Erwerb von Aktien durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung gehen das Eigentum und die Vermögensrechte sogleich, die Mitwirkungsrechte erst mit der Zustimmung der Gesellschaft auf den Erwerber über.

3 Lehnt die Gesellschaft das Gesuch um Zustimmung innert dreier Monate nach Erhalt nicht oder zu Unrecht ab, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 685c Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE180115Vorsorgliche MassnahmenSammlung; Beklagten; Aktien; Universalversammlung; Verwaltungsrat; Vinkulierung; Handelsregister; Einzelunterschrift; Klägerschaft; Vollmacht; Schenkung; Vinkulierungsbestimmung; Vorsorglich; Verwaltungsrates; Gericht; Gesellschaft; Vertreten; Vorsorgliche; Gesuch; Massnahmebegehren; Sigkeit; Vorgehen; Stiftung; Übertragung; Mitglied; Kantons; Massnahmen
LUAR 18 130Anforderungen an die Statuten von Anwaltsgesellschaften (AG oder GmbH).Gesellschaft; Aufsichtsbehörde; Verwaltungsrat; Eingetragen; Anwaltsregister; öffentlichen; Anwältinnen; Gesellschafter; Anwälte; Statuten; Aktionäre; Geschäftsführung; Aktien; Kantonalen; Personen; Erwerb; Anforderungen; Können; Gelten; Anwaltsgesellschaft; Rechtsdienstleistungen; Gestellten; Gesellschafterversammlung; Luzern; Zwingend; Einzureichen; Angestellte; Vinkulierung; Gesellschaftsgründung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUAR 18 130Anforderungen an die Statuten von Anwaltsgesellschaften (AG oder GmbH).Gesellschaft; Aufsichtsbehörde; Verwaltungsrat; Liste; Anwaltsregister; Anwälte; Gesellschafter; Anwältinnen; Statuten; Geschäftsführung; Aktionäre; Aktien; Anforderungen; Personen; Erwerb; Einzureichen; Zwingend; Anwaltsgesellschaft; Rechtsdienstleistungen; Gesellschafterversammlung; Luzern; Gestellten; Angestellte; Namenaktien; Zustimmung; Aktionärsbindungsvertrag; Angestellten
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3171/2020StiftungsaufsichtBeschwerde; Beschwerdeführerin; Stiftung; Schenkung; Urteil; Bundes; Fähig; Zweck; Sachwalter; Vorinstanz; Recht; Verfügung; Angefochten; Clinic; Memory; Angefochtene; Bundesverwaltung; Urteils; Bundesverwaltungsgericht; Fähigkeit; Angefochtenen; Entscheid; Aufsicht; Zusammenhang; Sachwalters; Zweckänderung; Aktien; Gutachten; Beurteilung
B-3776/2009FinanzmarktaufsichtAktie; Aktien; Beschwerde; Führerin; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Gruppe; Gesell; Gesellschaft; Schaften; Vorinstanz; -Aktien; Gesellschaften; Verfügung; Gruppen; _-Aktie; _-Aktien; Recht; Vertrag; Namenaktie; Bundes; Namenaktien; Rechtlich; Kaufver; Träge; Untersuchung; Wirtschaftlich
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