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Obligationenrecht (OR)

Art. 685b OR vom 2023

Art. 685b Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 685b a. Voraussetzungen der Ablehnung (1)

1 Die Gesellschaft kann das Gesuch um Zustimmung ablehnen, wenn sie hierfür einen wichtigen, in den Statuten genannten Grund bekanntgibt oder wenn sie dem Veräusserer der Aktien anbietet, die Aktien für eigene Rechnung, für Rechnung anderer Aktionäre oder für Rechnung Dritter zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuches zu übernehmen.

2 Als wichtige Gründe gelten Bestimmungen über die Zusammensetzung des Aktionärskreises, die im Hinblick auf den Gesellschaftszweck oder die wirtschaftliche Selbständigkeit des Unternehmens die Verweigerung rechtfertigen.

3 Die Gesellschaft kann überdies die Eintragung in das Aktienbuch verweigern, wenn der Erwerber nicht ausdrücklich erklärt, dass er die Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben hat.

4 Sind die Aktien durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben worden, so kann die Gesellschaft das Gesuch um Zustimmung nur ablehnen, wenn sie dem Erwerber die Übernahme der Aktien zum wirklichen Wert anbietet.

5 Der Erwerber kann verlangen, dass das Gericht am Sitz der Gesellschaft den wirklichen Wert bestimmt. Die Kosten der Bewertung trägt die Gesellschaft.

6 Lehnt der Erwerber das Übernahmeangebot nicht innert eines Monates nach Kenntnis des wirklichen Wertes ab, so gilt es als angenommen.

7 Die Statuten dürfen die Voraussetzungen der Übertragbarkeit nicht erschweren.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 685b Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB140042ForderungAktie; Aktien; Beklagten; Partei; Parteien; Aktienwert; Ziffer; Berufung; Vorinstanz; Vertrag; Chlus; Recht; Klägers; übertragen; Preis; Gericht; Verpflichtet; Vereinbarung; Innere; Vertrags; Arbeit; Festgesetzt; Bezahlen; Übertragung; Verfahren; Urteil; Sberufung; Verpflichtet; Verpflichten
ZHHG090265FeststellungWirkliche; Wirklichen; Gutachten; Beklagten; Aktien; Partei; Bewertung; Parteien; Wertes; Gericht; Übernahme; Klägers; Angebot; ZPO/ZH; Gutachtens; Recht; Einigung; Offerte; Sachverständige; Zeitpunkt; Klage; Gesellschaft; Trete; Annahme; Gesuch; Richter; Frist; Verbesserung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2004.44Entscheid Art. 18 OR (SR 220). Auslegung eines zwischen den Parteien und weiteren Beteiligten vereinbarten Aktionärbindungsvertrags (ABV) und einer zwischen diesen in der Folge abgeschlossenen Austrittsvereinbarung. Aufgrund einer Auslegung von Ziff. 13.2 ABV steht der Klägerin gestützt auf diese Bestimmung aus der rechtswirksam erfolgten Ausübung des Kaufsrechts über 2'081 Aktien der Beklagten ein Anspruch gegenüber dieser auf Übertragung dieser Aktien gegen Erstattung des Nominalwertes zu (Handelsgericht, 14. Juni 2005, HG.2004.44). Austritt; Austritts; Aktie; Aktien; Austrittsvereinbarung; Beklagten; Vergleich;Partei; Vergleichs; Parteien; Kläg; Poolmitglied; Klägact; Fusion; Nominalwert; Übertragung; Vertrag; Kaufsrecht; Aktionärspool; Beklact; Poolaktien; Regelung; Namenaktien; Fest; Kündigung; Vereinbarung
LUAR 10 11Art. 12 lit. b und c BGFA. Anforderungen an den Gesellschaftszweck einer Anwalts-Aktiengesellschaft.Gesellschaft; Anwälte; Gesellschaftszweck; Registrierte; Anwältinnen; Zweck; Interessen; Kanton; Anwalts-AG; Nicht-Anwälte; Aktionäre; Aktiengesellschaft; Person; Aufsichtsbehörde; Dienstleistungen; Anwaltsgesellschaft; Anwaltskanzlei; Obwaldner; Anwalts-Aktiengesellschaft; Modell; Juristische; Zusammenhang; Zürcher; Charakter; Rechtsdienstleistungen; Luzern; Schweiz; Anwälte; Schiller
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