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Obligationenrecht (OR)

Art. 684 OR vom 2023

Art. 684 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 684 II. Namenaktien (1)

1 Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar.

2 Die Übertragung durch Rechtsgeschäft kann durch Übergabe des indossierten Aktientitels an den Erwerber erfolgen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 684 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG130082Anfechtung GV-BeschlüsseBeklagten; Aktien; Darlehen; Darlehens; Pfandvertrag; Verwaltung; Recht; Verwaltungsrat; Klage; Generalversammlung; Selbsteintritt; Stimmrechte; Darlehensvertrag; Partei; Parteien; Universalversammlung; Zession; Vertrete; Namenaktien; Verzug; Pfandgläubiger; Streitwert; Gesellschaft; Verfügung; Generalversammlungen; Anlässlich; Bundesgericht; Verpfändeten
SGBZ.2007.25Entscheid Art. 18 Abs. 1 und 66 OR (SR 220); Art. 111 Abs. 2 ZPO (sGS 961.2). Beklagte; Kläger; Aktien; Beklagten; Berufung; Stellt; Partei; Beweis; Parteien; Klägers; Sprechen; Entspreche; Urteil; Zeugen; Entsprechen; Verträge; Liegen; Berufung; Entsprechend; Fraglich; Kassationsgericht; Gericht; Kläg; Fraglichen; Eingabe; Kantons

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 469 (4A_39/2021)
Regeste
Art. 622 OR ; Anspruch auf wertpapiermässige Verbriefung von Namenaktien. Namenaktionäre haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihre Mitgliedschaftsrechte in einem Wertpapier verbrieft werden. Dieser grundsätzliche Anspruch kann aber in den Statuten der Gesellschaft ausgeschlossen werden (E. 4).
Aktien; Anspruch; Mitglied; Wertpapier; Mitgliedschaft; Aktionär; Aktiengesellschaft; Verbriefung; Beschwerde; Aktienrecht; Namenaktien; Wertpapiermässige; Statuten; Recht; Gesetzliche; Gesellschaft; Aktionärs; Mitgliedschaftsrechte; Beklagten; Kommentar; Wertpapiers; Beschwerdeführerin; Bundesgericht; Gesetzlichen; CRONE; Regelung; Aktientitel; Statutarisch; Geltenden
146 III 25 (4A_554/2013) Art. 60 Abs. 1 OR ; Art. 127 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 OR ; Art. 6 Ziff. 1 EMRK ; Schadenersatzansprüche der Erben eines Asbestopfers; Beginn der absoluten Verjährung vertraglicher und ausservertraglicher Ansprüche; Bedeutung des EGMR-Urteils Howald Moor und andere gegen Schweiz vom 11. März 2014. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Revision des Verjährungsrechts (Inkrafttreten am 1. Januar 2020) am System der doppelten Verjährungsfristen festgehalten (E. 3). Verjährung; Urteil; Howald; Beschwerde; Recht; Verjährungsfrist; Ansprüche; Asbest; Frist; Schweiz; Entschädigung; Absolut; Verjährungsrecht; Schaden; Beschwerdeführer; Absoluten; Klage; Gelte; Vertragliche; Anspruch; Eternit; Beschwerdegegner; Wäre; Verjährt; Rechtlichen; Schädigung; Revision; Schadens; Praxis

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5361/2013VerrechnungssteuerRecht; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Aktie; Dividende; Verrechnung; Verrechnungssteuer; Aktien; Verfahren; Steuer; Verfahrens; Dividenden; Beteiligt; Beteiligte; Verfahrensbeteiligte; Rückerstattung; Käufe; Käufer; Recht; Zahlung; Rechtlich; Leistung; Gesellschaft; Bundes; Verkäufe; Videndenstichtag; Zahlungen
A-4934/2013VerrechnungssteuerBeschwerde; Deführerin; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Aktien; Recht; Verrechnung; Verrechnungssteuer; Steuer; Holding; Entscheid; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Sellschaft; Jahresrechnung; Rechtlich; Recht; Verfügung; Zirksgericht; Übertragung; Kommentar; Gesellschaft; Jahresrechnungen; Bezirksgericht; Entstanden; Beteiligungsrechte; Aufgr
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