E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 683 OR dal 2023

Art. 683 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 683 G. Emissione e trasferimento delle azioni I. Azioni al portatore

1 Non possono emettersi azioni al portatore se non dopo che sia stato versato l’intiero valore nominale.

2 I titoli emessi prima del versamento dell’intiero loro valore nominale sono nulli. Rimangono riservate le azioni di risarcimento.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 683 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHCB120004Pfändung des Anspruchs auf Nachliberierung?Aktien; Beschwerde; Nachliberierung; Betreibung; Pfändung; Verwaltungsrat; Betreibungsamt; Gesellschaft; Einlage; Beschwerdegegnerin; Forderung; Birmensdorf; Aktiengesellschaft; Anspruch; Nachträgliche; Gläubiger; Beschwerdeführerin; SchKG; Aktionäre; Pfänden; Aktienkapital; Liberiert; Einlagen; Entscheid; Erfolgen; Besorgt; Pfändungsverfahren; Leistung; Grundkapitals
LU11 04 46Art. 108 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; Art. 683 OR. Widerspruchsklage betreffend nichtverbriefte Inhaberaktien. Wer behauptet, an nichtverbrieften Inhaberaktien berechtigt zu sein, hat sich, ausgehend von der Gründungsurkunde, durch eine lückenlose Kette von Zessionen über seine Berechtigung auszuweisen.Aktien; Beklagten; Inhaberaktien; Zession; Betreibungsamt; Klage; Pfändung; Widerspruch; Recht; SchKG; Eigentum; Zessionen; Übertragung; Nichtverbriefte; Ausgegeben; Gründung; Gründungsurkunde; Schuldner; Erworben; Eigentümer; Lückenlose; übertragen; Aktienkaufverträge; Böckli; Bildet; Verkörperte; Angemeldet; Nachweis

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 469 (4A_39/2021)
Regeste
Art. 622 OR ; Anspruch auf wertpapiermässige Verbriefung von Namenaktien. Namenaktionäre haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihre Mitgliedschaftsrechte in einem Wertpapier verbrieft werden. Dieser grundsätzliche Anspruch kann aber in den Statuten der Gesellschaft ausgeschlossen werden (E. 4).
Aktien; Anspruch; Mitglied; Wertpapier; Mitgliedschaft; Aktionär; Aktiengesellschaft; Verbriefung; Beschwerde; Aktienrecht; Namenaktien; Wertpapiermässige; Statuten; Recht; Gesetzliche; Gesellschaft; Aktionärs; Mitgliedschaftsrechte; Beklagten; Kommentar; Wertpapiers; Beschwerdeführerin; Bundesgericht; Gesetzlichen; CRONE; Regelung; Aktientitel; Statutarisch; Geltenden
115 II 468Fiduziarische Gründung einer Aktiengesellschaft. Übergang der vom Beauftragten erworbenen Rechte auf den Auftraggeber; Art. 401 Abs. 1 OR. Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen; Art. 706 OR. Während der Dauer des Treuhandverhältnisses ist der Strohmann-Aktionär Träger der Gesellschaftsrechte. Selbst nach erfolgter Legalzession darf der Dritte den Fiduziar noch solange für berechtigt halten, bis ihm der Forderungsübergang angezeigt wird (E. 2b und c). Im Gegensatz zur blossen Anfechtbarkeit kann die Nichtigkeit auch von einem Nichtaktionär geltend gemacht werden, der an ihrer Feststellung ein rechtliches Interesse hat (E. 3b). über; Aktien; Generalversammlung; Aktionär; Fiduziar; Auftrag; Nichtig; Fiduziant; Nichtigkeit; Legalzession; Gesellschaft; Feststellung; Nichtaktionär; Beschlüsse; Rechte; Gründung; Treuhandverhältnis; Generalversammlungsbeschlüsse; Handelsgericht; Interesse; BÜRGI; Klagte; Beauftragte; Rechtliches; Einzige; Verwaltungsrätin; Beklagten; MERZ; Personen; Nichtaktionäre

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BV.2019.17Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).Beschwerde; Beschwerdeführer; Verfahren; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Beschwerdekammer; Inhaber; Beschwerdeführern; Group; Holding; Aktie; Gericht; Beilagen; Beschlagnahme;Akten; Direktor; Aktienzertifikate; Replik; Partei; Beschlagnahmt; Besitz; Beschluss; Aufhebung; Verwaltung; Eigentümer; Parteien; Bundesgesetzes; Beschwerdeantwort
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz