Art. 683 G. Issue and transfer of shares
1 Bearer shares may be issued only after the full nominal value has been paid up.
2 Shares issued before the full nominal value is paid up are void. Claims for damages are reserved.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | CB120004 | Pfändung des Anspruchs auf Nachliberierung? | Aktien; Beschwerde; Nachliberierung; Betreibung; Pfändung; Verwaltungsrat; Betreibungsamt; Gesellschaft; Einlage; Beschwerdegegnerin; Forderung; Birmensdorf; Aktiengesellschaft; Anspruch; Nachträgliche; Gläubiger; Beschwerdeführerin; SchKG; Aktionäre; Pfänden; Aktienkapital; Liberiert; Einlagen; Entscheid; Erfolgen; Besorgt; Pfändungsverfahren; Leistung; Grundkapitals |
LU | 11 04 46 | Art. 108 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; Art. 683 OR. Widerspruchsklage betreffend nichtverbriefte Inhaberaktien. Wer behauptet, an nichtverbrieften Inhaberaktien berechtigt zu sein, hat sich, ausgehend von der Gründungsurkunde, durch eine lückenlose Kette von Zessionen über seine Berechtigung auszuweisen. | Aktien; Beklagten; Inhaberaktien; Zession; Betreibungsamt; Klage; Pfändung; Widerspruch; Recht; SchKG; Eigentum; Zessionen; Übertragung; Nichtverbriefte; Ausgegeben; Gründung; Gründungsurkunde; Schuldner; Erworben; Eigentümer; Lückenlose; übertragen; Aktienkaufverträge; Böckli; Bildet; Verkörperte; Angemeldet; Nachweis |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 469 (4A_39/2021) | Regeste Art. 622 OR ; Anspruch auf wertpapiermässige Verbriefung von Namenaktien. Namenaktionäre haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihre Mitgliedschaftsrechte in einem Wertpapier verbrieft werden. Dieser grundsätzliche Anspruch kann aber in den Statuten der Gesellschaft ausgeschlossen werden (E. 4). | Aktien; Anspruch; Mitglied; Wertpapier; Mitgliedschaft; Aktionär; Aktiengesellschaft; Verbriefung; Beschwerde; Aktienrecht; Namenaktien; Wertpapiermässige; Statuten; Recht; Gesetzliche; Gesellschaft; Aktionärs; Mitgliedschaftsrechte; Beklagten; Kommentar; Wertpapiers; Beschwerdeführerin; Bundesgericht; Gesetzlichen; CRONE; Regelung; Aktientitel; Statutarisch; Geltenden |
115 II 468 | Fiduziarische Gründung einer Aktiengesellschaft. Übergang der vom Beauftragten erworbenen Rechte auf den Auftraggeber; Art. 401 Abs. 1 OR. Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen; Art. 706 OR. Während der Dauer des Treuhandverhältnisses ist der Strohmann-Aktionär Träger der Gesellschaftsrechte. Selbst nach erfolgter Legalzession darf der Dritte den Fiduziar noch solange für berechtigt halten, bis ihm der Forderungsübergang angezeigt wird (E. 2b und c). Im Gegensatz zur blossen Anfechtbarkeit kann die Nichtigkeit auch von einem Nichtaktionär geltend gemacht werden, der an ihrer Feststellung ein rechtliches Interesse hat (E. 3b). | über; Aktien; Generalversammlung; Aktionär; Fiduziar; Auftrag; Nichtig; Fiduziant; Nichtigkeit; Legalzession; Gesellschaft; Feststellung; Nichtaktionär; Beschlüsse; Rechte; Gründung; Treuhandverhältnis; Generalversammlungsbeschlüsse; Handelsgericht; Interesse; BÜRGI; Klagte; Beauftragte; Rechtliches; Einzige; Verwaltungsrätin; Beklagten; MERZ; Personen; Nichtaktionäre |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BV.2019.17 | Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Verfahren; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Beschwerdekammer; Inhaber; Beschwerdeführern; Group; Holding; Aktie; Gericht; Beilagen; Beschlagnahme;Akten; Direktor; Aktienzertifikate; Replik; Partei; Beschlagnahmt; Besitz; Beschluss; Aufhebung; Verwaltung; Eigentümer; Parteien; Bundesgesetzes; Beschwerdeantwort |