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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 681b ZGB vom 2023

Art. 681b Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 681b Verzicht (1)

1 Die Vereinbarung, mit welcher ein gesetzliches Vorkaufsrecht ausgeschlossen oder abgeändert wird, bedarf zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. Sie kann im Grundbuch vorgemerkt werden, wenn das Vorkaufsrecht dem jeweiligen Eigentümer eines andern Grundstücks zusteht.

2 Nach Eintritt des Vorkaufsfalls kann der Berechtigte schriftlich auf die Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts verzichten.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 681b Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZK2202015vorsorgliche MassnahmenBerufung; Berufungs; Vergleich; Recht; Entscheid; Berufungskläger; Verzicht; Vorkaufsrecht; Partei; Gesuch; Streitwert; Vergleichs; Berufungsbeklagte; Vorsorglich; Parteien; Kommentar; Parzelle; Grundbuch; Urteil; Zivilprozessordnung; Gültig; Pächter; Grundstück; Berufungsbeklagten; Rechtlich; Regionalgericht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2154/2012EnteignungEnteignete; Baurecht; Entschädigung; Vorinstanz; Verkehrswert; Beschwerde; Baurechts; Enteigneten; Partei; Verfahren; Recht; Minderwert; Übertragung; Mietzins; Desverwaltungsgericht; Bundesverwaltungsgericht; Parteien; Übertragungswert; Flughafen; Urteil; Enteignung; Fluglärm; Schlag; Ertrag; Mietzinse; Schätzung; Entscheid; Hypothetische
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