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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 681SCC from 2023

Art. 681 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 681 1. General principles (1)

1 Statutory rights of pre-emption may also be exercised in the case of compulsory sale at auction, but only at the auction itself and on the conditions that apply to a sale to the highest bidder; in other respects statutory rights of pre-emption may be exercised subject to the conditions that apply to contractual rights of pre-emption.

2 The right of pre-emption becomes void if the land is sold to a person with a right of pre-emption of equal or higher rank.

3 Statutory rights of pre-emption may neither be inherited nor assigned. They take precedence over contractual rights of pre-emption.

(1) Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991 on the Partial Revision of the Civil Code (Immovable Property Law) and of the Code of Obligations (Purchase of Land), in force since 1 Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 681 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU11 06 168Art. 216c OR; Art. 42 ff. BGBB. Für das Vorkaufsrecht des Pächters gilt ausschliess-lich der allgemeine Vorkaufsfall des Art. 681 ZGB i.V.m. Art. 216c OR. Eine gemischte Schenkung gilt nicht als Vorkaufsfall. Auf den erweiterten Vorkaufsfall im Sinne der Art. 42 - 48 BGBB können sich grundsätzlich nur die in Art. 42 BGBB genannten Verwandten des Veräusserers berufen.

Vorkaufsfall; Erweiterte; Vorkaufsrecht; Grundstück; Erweiterten; Berufen; Pächters; Vorkaufsfalls; Wiesen; Pacht; Beklagten; Anwendungsbereich; Stalder; Grundstücks; Frage; Vorliege; Bestimmungen; Vorkaufsfall; Verwandte; Erwägungen; Ausschliesslich; Verkaufte; Gemischte; Schenkung; Veräusserers; Pächterin; AE;
LUJK 06 11§ 28 BeurkG; Art. 216 Abs. 2 OR. Die Entstehung auch eines unentgeltlichen Vorkaufsrechtes setzt voraus, dass der Vorkaufsberechtigte an der Beurkundung teilnimmt.Vorkaufsrecht; Beurkundung; Partei; Vertrag; Kaufvertrag; Berechtigte; Wille; Vorkaufsrechtes; Kaufs; Parteien; Willen; Verpflichtet; Recht; Grundbuch; Rückkaufsrecht; Limitiert; Ausübung; Vorkaufsberechtigte; Begründung; Bedingungstheorie; Berechtigte; Entscheid; Limitierte; Abschluss; Justizkommission; Vertrag; Notar; Vorkaufsvertrag
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2006 66II. Bäuerliches Bodenrecht66 Beschwerdelegitimation; Zuständigkeit zur Prüfung des Vorkaufsrechtskaufsrechts (Erw. 2.5.1. - 2.5.6.) Schwerde; Beschwerde; Willigung; Vorkaufs; Bewilligung; Erwerbsbewilligung; Resse; Interesse; Wirtschaftliche; Vorkaufsrecht; BGBB-; Amtliches; Bulletin; Gewerbe; Kaufsrechts; Delegitimation; Bodenrecht; Kommentar; Grundstück; Beschwerdelegitimation; Vorkaufsrechts; Entscheid; Kantons; Aufhebung; Bäuerliches; Ständerat; Landwirtschaftliche; Mitteilung; Ziell; Pächter
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 217 (5A_127/2019)
Regeste
Art. 681 Abs. 2 ZGB ; Entfallen des Vorkaufsrechts; massgebender Zeitpunkt. Zum massgebenden Zeitpunkt für die Bestimmung, ob ein gleich- oder vorrangiges Vorkaufsrecht besteht, welches das gesetzliche Vorkaufsrecht entfallen lässt (E. 4.1, 5 und 6).
Vorkaufsrecht; Grundstück; Beschwerde; Baurecht; Zeitpunkt; Gesetzliche; Grundbuch; Baurechts; Beschwerdeführerin; Veräussert; Vorkaufsfall; Landwirtschaftliche; Miteigentum; Miteigentums; Kaufvertrag; Beschwerdegegner; Eintragung; Miteigentümer; Auslegung; Urteil; Baurechtsgrundstück; Gesetzes; Gewerbe; Eigentümer; STEINAUER; Belasteten; Eigentum; Droit; Dauernde
137 III 293 (5A_664/2010)Art. 682 ZGB; Kaufvertrag über einen Miteigentumsanteil; Ansprüche des Käufers gegen den Vorkaufsberechtigten nach Ausübung des Vorkaufsrechts. Der Käufer eines Miteigentumsanteils hat gegen den Vorkaufsberechtigten, der sein Recht ausgeübt hat und im Grundbuch als Eigentümer des Miteigentumsanteils eingetragen worden ist, keinen Anspruch auf Grundbuchberichtigung, sondern lediglich einen Anspruch auf Feststellung, dass das Vorkaufsrecht nicht innert Frist rechtswirksam ausgeübt wurde (E. 2-6). Grundbuch; Vorkaufsrecht; Verkäufer; Feststellung; Recht; Eintrag; Miteigentumsanteil; Eigentümer; Grundbuchberichtigung; Urteil; Grundbuchberichtigungsklage; Eintragung; Anspruch; Klage; Käufer; Erben; Miteigentumsanteils; Ausgeübt; Grundstück; Eigentum; Ausübung; Vorkaufsberechtigte; Beklagten; Vorkaufsrechts; Eigentums; Vorkaufsberechtigten; Verkäufern; Kaufvertrag

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Meier-HayozBerner Kommentar IV, I, 11975
Meier-HayozBerner Kommentar1975
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