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Obligationenrecht (OR)

Art. 68 OR vom 2023

Art. 68 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 68 Leistung

Der Schuldner ist nur dann verpflichtet, persönlich zu erfüllen, wenn es bei der Leistung auf seine Persönlichkeit ankommt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 68 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200118Forderungüber; Vertrag; Partei; Klagten; Beklagten; Liegenschaft; Recht; Vertrags; Vermögensübertragung; Parteien; Vertretung; Klage; Tenvertrag; Architektenvertrag; Zahlung; Duplik; Forderung; Zuzüglich; übertragen; Übertragung; Zahlungen; Noven; Auftrag; Inventar; übertragungsvertrag; Tatsache; Aktivlegitimation; Vermögensübertragungsvertrag; Parteientschädigung; Stellung
ZHPS190135KonkurseröffnungSchuldnerin; Konkurs; Beschwerde; Konto; Gesuch; Bundesgericht; Frist; Recht; Vertreter; Entscheid; Obergericht; Gläubiger; Gesellschaft; Aufschiebende; Nachfrist; Konkursamt; Partei; Vorschuss; Gläubigerin; Geschäft; Kostenvorschuss; Verfahren; Verfügung; Kantons; Schuldnerin; Letztmalig; Rechtlich; Erstreckung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVR180005Rekurs gegen VerrechnungsanzeigeRekurrent; Recht; Rekurrenten; Verrechnung; Rekurs; Gericht; Rekursgegnerin; Unentgeltliche; Prozesskosten; Unentgeltlichen; Verfahren; Bezirksgericht; Nachzahlung; Gerichtskosten; Winterthur; Beschluss; Partei; Geleistet; Prozesskostenvorschüsse; Forderung; Verfügung; Schuld; Rechtsmittel; Verfahrens; Obergericht; Rechtspflege; Entschädigung; Rückforderung; Entscheid; Zeitpunkt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 234 (5A_758/2013)Art. 17 und 140 Abs. 2 SchKG; Art. 37 Abs. 2 und Art. 40 VZG; Lastenbereinigung. Unterscheidung zwischen Beschwerde und Klage betreffend die Bestreitung des Lastenverzeichnisses (E. 3.1); Pflicht des Betreibungsamtes, das Lastenverzeichnis gemäss dem Ergebnis des Prozesses zu berichtigen oder zu ergänzen (E. 3.2). Charge; Charges; L'état; Cédule; Hypothécaire; Cédules; Hypothécaires; été; L'Office; Poursuite; Consid; Créance; Poursuites; Créances; Jugement; états; Titre; Porte; Créancière; Tribunal; Suivant; Action; était; Avril; Poursuivant; Contre; Plainte; Procès; Porteur; L'autorité
129 V 345Art. 16 AHVG; Art. 41bis AHVV: Verwirkungsfrist für Verzugszinsen auf ausstehenden AHV/IV/EO-Beiträgen. Die Verwirkungsfrist für Verzugszinsen auf ausstehenden AHV/IV/EO-Beiträgen richtet sich nach derjenigen für die Hauptforderung und beträgt demnach fünf Jahre.
Verwirkung; Verzugszins; Verjährung; Verwirkungs; Verwirkungsfrist; Recht; Verjährungs; Verzugszinsforderung; Verzugszinsen; Verjährungsfrist; Hinweis; Sozialversicherung; Privatrecht; Ordentliche; Regel; Hauptanspruch; Hinweisen; Analogie; Privatrechtliche; Rechtsprechung; Echten; Urteil; Ordentlichen; Frist; Schweizerischen; Zivilgesetzbuch; Zahlung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1341/2015Transport de personnes et de marchandisesTransport; Recourant; Recourante; Autorité; Titre; Obligation; autorité; Personne; Paiement; être; Concernée; Inférieure; Fédéral; Cours; Billet; Voyage; Conducteur; Décision; Arrêt; Droit; Tribunal; Entre; Consid; Supplément; Prise; Moyen; Comme; Présent; Monnaie
A-4523/2009Luftfahrt (Übriges)Beschwerde; Gebühr; Rechnung; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Gebühren; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Verfahren; Stunden; Prüfung; Rechnungen; Kostenverfügung; Leistung; Beschwerden; GebV-BAZL; Aufwand; Revision; Abgabe; Verfahrens; Urteil; Bezahlt; Angefochtene; Edition; Inspektor; Partei; Kostendeckungs; Äquivalenzprinzip; Kostenverfügungen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
ROLF H. WEBERBerner Kommentar, 110 ff. Art. OR1988
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