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Financial Services Act (FinSA)

Art. 68FinSA from 2021

Art. 68 Financial Services Act (FinSA) drucken

Art. 68 Advertising

1 Advertising for financial instruments must be clearly indicated as such.

2 Advertising must mention the prospectus and the key information document for the financial instrument in question, as well as where these can be obtained.

3 Advertising and other information on financial instruments intended for investors must correspond to the details given in the prospectus and the key information document.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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