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Berufsbildungsgesetz (BBG)

Art. 67 BBG vom 2022

Art. 67 Berufsbildungsgesetz (BBG) drucken

Art. 67 Übertragung von Aufgaben an Dritte

Satz eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005 (AS 2005 4635; BBl 2004 145). Bund und Kantone können Organisationen der Arbeitswelt Vollzugsaufgaben übertragen. Diese können für Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren erheben.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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