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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 663 OR dal 2023

Art. 663 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 663 (1)

(1) Abrogato dal n. I 1 della LF del 23 dic. 2011 (Diritto contabile), con effetto dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6679; FF 2008 1321).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 663 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB120095Forderung Recht; Jahresrechnung; Vorinstanz; Genehmigung; Verfahren; Klagt; Berufung; Stellung; Klage; Streitgegenständlichen; Gewinn; Stellungnahme; Partei; Revision; Bezüge; Entscheid; Ausschüttung; Generalversammlung; Entschädigung; Urteil; Beschluss; Gericht; Eingabe; Gesellschaft; Beklagten; Nachträglich; Verwaltungsrat; Formell
ZHHG100223ForderungZiffer; Betrag; Klagte; Sichtigen; Forderung; Recht; Rücksichtigen; Klagten; Berücksichtigen; Beklagten; Zahlung; Rechnung; Kreditor; Zwischenbilanz; Mängel; Partei; Leistung; Parteien; Bezahlt; Gehren; Gewährleistung; Zusicherung; Widerklage; Vertrag; Kreditoren; Aufwand; Verkäufer

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 II 557 (2C_199/2012)Art. 103 FusG, Art. 24 Abs. 3 und 3quater StHG; Handänderungssteuer bei Umstrukturierungen. Art. 103 FusG ist eine direkt anwendbare Norm des Bundesrechts; sie bedarf keiner Konkretisierung durch das kantonale Recht und dieses kann nicht von ihr abweichen (E. 4.2). Lediglich der Begriff der "Umstrukturierung" ist im Handänderungssteuerrecht zu verwenden, unter Ausschluss der übrigen Kriterien, welche das StHG für die Befreiung von den direkten Steuern aufstellt (E. 5.2). Der Begriff der Umstrukturierung im Sinn von Art. 24 Abs. 3 StHG umfasst die Fusion, die Spaltung und die Umwandlung, nicht aber die Vermögensübertragung; diese ist in Art. 24 Abs. 3quater StHG geregelt (E. 6.1 und 7.3). Die im Wortlaut von Art. 24 Abs. 3quater StHG enthaltene Beschränkung auf gewisse Gesellschaftsformen (E. 7.2) steht dem grundlegenden Ziel des FusG entgegen, die Flexibilität der Unternehmen bei der Wahl ihrer Rechtsform zu erhöhen (E. 7.5). Der Begriff des Konzerns gemäss Art. 663e OR gebietet nicht, Art. 24 Abs. 3quater StHG einzig auf Konzerne anzuwenden, die aus Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften bestehen (E. 7.4). Eine Vermögensübertragung zwischen zwei Gesellschaften des gleichen Konzerns ist auch von der Handänderungssteuer befreit, wenn die übernehmende Gesellschaft eine Vorsorgestiftung ist (E. 7.5). été; Société; Ratio; Droit; Transfert; Canton; D'une; Mutation; Restructuration; Cit; Impôt; L'art; Patrimoine; Quater; Fusion; Cantonal; Exploitation; Sociétés; Fédéral; Disposition; Coopérative; Fiscal; Capitaux; être; Texte; Groupe; Ainsi; Scission; éd; Personne
138 III 755Art. 400 Abs. 1 OR; Vermögensverwaltung durch eine Bank; Herausgabe von Vertriebsentschädigungen für Anlageprodukte. Herausgabepflicht für Bestandespflegekommissionen, die der vermögensverwaltenden Bank von konzernfremden Produktanbietern entrichtet werden (E. 4 und 5). Verzicht des Kunden auf Ablieferung der Vertriebsentschädigung (E. 6). Herausgabepflicht für Bestandespflegekommissionen, die der Bank für Produkte von Konzerngesellschaften zufliessen (E. 8). Vertrieb; Recht; Vertriebs; Vermögens; Bestandespflegekommission; Herausgabe; Auftrag; Konzern; Klagte; Produkt; Klagten; Bestandespflegekommissionen; Fonds; Beklagten; Rechtlich; Vermögensverwaltung; Herausgabepflicht; Interesse; Produkte; Interessen; Kunde; Vertriebsträger; Auftrags; Kunden; Vertriebsentschädigung; Zahlung; Recht; Beauftragte; Rechtlichen; über

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-456/2016RevisionsaufsichtRevision; Beschwerde; Beschwerdeführer; Gesellschaft; Unabhängigkeit; Zulassung; Vorinstanz; Revisionsstelle; Revisor; Leitung; Gesellschaften; Einheitliche; Urteil; Verwaltungsrat; Leitende; Recht; Leitender; Geprüft; Entscheid; Gemeinsame; Prüfe; Prüfen; Zulassungsentzug; Jahresrechnung; Beschwerdeführers; Konzern; Einheitlicher; Entzug; Scheidfunktion; Prüfte
B-5431/2013RevisionsaufsichtRevision; Beschwerde; Beschwerdeführer; Gigkeit; Unabhängig; Unabhängigkeit; Vorinstanz; Zulassung; Urteil; Geschäft; Geschäfts; Bundesverwaltungsgericht; Gesellschaft; Revisor; Person; Einheitliche; Verfügung; Leitung; Schaften; Revisionsstelle; Unternehmen; Revisionsexperte; Buchführung; Gesellschaften; Recht; Tungsgerichts; Anschein; Entzug; Bundesverwaltungsgerichts
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