E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urheberrechtsgesetz (URG)

Art. 66 URG vom 2022

Art. 66 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 66 Veröffentlichung des Urteils

Das Gericht kann auf Antrag der obsiegenden Partei anordnen, dass das Urteil auf Kosten der anderen Partei veröffentlicht wird. Es bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 66 Urheberrechtsgesetz (URG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2002.23Entscheid Art. 66 URG (SR 231.1). Voraussetzungen für die Urteilspublikation (Handelsgericht, 11. Februar 2005, HG.2002.23). Urteil; Beklagten; Urteils; Klägerin; öffentlich; Urteilspublikation; Stoffe; Veröffentlichung; Interesse; Berechtigt; Partei; AaO; Widerrechtlich; Publikation; Unterlassungsanspruch; Gestellt; Lagerware; Handeln; Kosten; Marktverwirrung; Begrenztem; Beiden; Urheberschaft; Umfang; Urheberrecht; Rechtsschutz; Jedoch; Würde
GRZFE-03-1Verletzung von UrheberrechtenFeststellung; Urheberrecht; Kanton; Zungen; Kammer; Lungsklage; Feststellungsklage; Klage; Vilkammer; Klagt; Partei; Zivilkammer; Gericht; Tonsgericht; Urteil; Beklagten; Reich; Verfahren; Gerichtliche; Kantonsgericht; Urheberrechts; Interesse; Architekt; Verfügung; Architekten; Kirche; Klägers; Urheberrechtsverletzung; Projekt

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2002.23Entscheid Art. 66 URG (SR 231.1). Voraussetzungen für die Urteilspublikation (Handelsgericht, 11. Februar 2005, HG.2002.23). Urteil; Beklagten; Urteils; öffentlich; Recht; Markt; Stoffe; Urteilspublikation; Veröffentlichung; Interesse; Partei; Widerrechtlich; Publikation; Unterlassungsanspruch; Lagerware; Marktverwirrung; Handeln; Interessierten; Berechtigtes; Urheberrecht; David; Rechtsschutz; Begrenztem; Immaterialgüter; Urheberschaft; Parteien; Teilverzicht; Publikationsorgane; Sind
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1335/2020UrheberrechtBeschwerde; Beschwerdeführerin; Partei; Richter; Urteil; Verfahren; Parteien; Bundesgericht; Gerichtsurkunde; Bundesverwaltungsgericht; Parteientschädigung; Wettgeschlagen; Gerichtsschreiberin; Vorinstanz; David; Aschmann; Teilweise; Rückerstattungsformular; Urteils; Taberska; Beilage:; Entscheid; Entschädigungsfolgen; Gerichtsurkunde; Sind; Frist; Erscheint; Postfach; Restbetrag
B-5852/2017UrheberrechtBeschwerde; Tarif; Vergütung; Beschwerdegegnerin; Schwerdeführenden; Beschwerdeführenden; Inkasso; Billag; Vergütungen; Vorinstanz; Nutzer; Beschwerdegegnerinnen; Tarifs; Angemessenheit; Urheber; Genehmigung; Bundes; Senkung; Ziffer; Abgabe; Urheberrecht; Zusatz; Studie; Recht; Rabatt; Empfang; Beschluss; Zogene
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz