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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 66 KVG vom 2023

Art. 66 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 66 (1) Bundesbeitrag

1 Der Bund gewährt den Kantonen jährlich einen Beitrag zur Verbilligung der Prämien im Sinne der Artikel 65 und 65a.

2 Der Bundesbeitrag entspricht 7,5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.

3 Der Bundesrat setzt die Anteile der einzelnen Kantone am Bundesbeitrag nach deren Wohnbevölkerung sowie nach der Anzahl der Versicherten nach Artikel 65a Buchstabe a fest.

(1) Fassung gemäss Ziff. II 26 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 66 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV-SG 2012/5Entscheid Art. 65 Abs. 1bis KVG. Minimalgarantie. Ausbildung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 1. März 2013, KV-SG 2012/5). Rekurrent; Ausbildung; Vorinstanz; Weiterbildung; Prämien; Prämienverbilligung; Studium; Kanton; Gallen; Rekurrenten; Betriebsökonomie; EG-KVG; Mindestgarantie; Verfügung; Betriebsökonomiestudium; Personen; Anspruch; Berufslehre; Antrag; Versicherte; Gewährung; Einkommen; Absolviert; Gewählte; Rekurs; Kantons; Bereits
SGKV-SG 2011/2Entscheid Art. 11 Abs. 3 EG-KVG: Verneinung einer dauerhaften Veränderung der Einkommensgrundlagen bei Ausschöpfung des Krankentaggeldanspruchs (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. September 2011, KV-SG 2011/2). Aufgehoben durch Urteil des Verwaltungsgerichts B 2011/223. Kommen; Einkommen; Einkommens; Wirtschaftliche; Arbeit; Prämienverbilligung; Veränderung; Dauerhaft; Wirtschaftlichen; Leistungsfähigkeit; Dauerhafte; Ausschöpfung; Gleich; Krankentaggelder; Rekurrent; EG-KVG; Rechtsvertreter; Kanton; Stellt; Arbeitslosenversicherung; Sachverhalt; Versicherten; Einsprache; Gallen; Rekurrenten; Invalidenrente; Jedoch; Beschwerde
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2001.00136Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in einer Streitigkeit um Einforderung und Weiterleitung eines Bundesbeitrags durch den KantonStaatsbeiträge; Kantons; Gemeinden; Verwaltungsgericht; Sozialversicherungsgericht; Zuständig; Wäre; Bleiben; Ausrichtung; Weiterleitung; Bundesbeitrags; Beschwerde; Erwägungen; Ohnehin; Einzutreten
SGKV-SG 2012/5Entscheid Art. 65 Abs. 1bis KVG. Minimalgarantie. Ausbildung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 1. März 2013, KV-SG 2012/5). Rekurrent; Ausbildung; Vorinstanz; Beruf; Weiterbildung; Prämien; Prämienverbilligung; Gallen; Studium; Kanton; Rekurrenten; Mindestgarantie; EG-KVG; Verfügung; Betriebsökonomie; Betriebsökonomiestudium; Anspruch; Rekurs; Gewährung; Antrag; Einkommen; Gewählte; Absolviert; Bachelor; Personen; Kantons; Berufslehre; Berufsbegleitend; Verfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 I 26 (8C_228/2018)Art. 82 lit. b BGG; Art. 65 Abs. 1bis KVG; abstrakte Kontrolle von § 2a Abs. 1 und Abs. 2 der Prämienverbilligungsverordnung des Kantons Luzern in der für das Jahr 2017 gültig gewesenen Fassung; Einkommensgrenze für Prämienverbilligung. Die im Kanton Luzern für das Jahr 2017 auf Fr. 54'000.- festgesetzte Einkommensgrenze zur Verbilligung der Krankenkassenprämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung hält vor Bundesrecht nicht stand. Selbst unter Achtung der diesbezüglichen Autonomie der Kantone ist es mit Sinn und Geist von Art. 65 Abs. 1bis KVG, der für untere und mittlere Einkommen eine Prämienverbilligung für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung vorsieht, nicht vereinbar, wenn die kantonal festgesetzte Einkommensgrenze knapp über der Schwelle von den unteren zu den mittleren Einkommen liegt und somit nur ein verschwindend kleiner Teil der mittleren Einkommen in den Genuss einer Prämienverbilligung kommt. § 2a Abs. 1 und Abs. 2 der Prämienverbilligungsverordnung des Kantons Luzern entziehen sich einer mit Bundesrecht vereinbaren Auslegung und sind daher, zusammen mit Abs. 4 dieser Bestimmung, aufzuheben (E. 8.3). Prämie; Prämien; Einkommen; Prämienverbilligung; Kanton; Mittlere; Kinder; Einkommens; Bundes; Kantone; Erwachsene; Regierungsrat; Kantons; Mittleren; Luzern; Ausbildung; Familie; Einkommensgrenze; Familien; Kindern; Unteren; Prämienverbilligungsverordnung; Beschwerde; Bundesrecht; Vorinstanz; Haushalt; Recht; Anspruch; Erwachsenen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-1515/2021Krankenversicherung (Übriges)Prämie; Prämien; Prämienverbilligung; Beschwerde; Vorinstanz; Rentner; Einkommen; Ehefrau; VPVKEG; Beschwerdeführer; BVGer; Durchschnittsprämie; Anspruch; Verfügung; Einkommens; BVGer-act; Prämienverbilligungen; Recht; Betrag; Rente; Kroatien; Rentnerin; Schweiz; Familien; Partei; Verordnung; Parteien; Durchschnittsprämien; Anrechenbare; Verfahren
C-3206/2017PrämienverbilligungenBeschwerde; Beschwerdeführer; Prämienverbilligung; Vorinstanz; Rente; Bundes; VPVKEG; Beschwerdeführers; Partei; Mitwirkung; Unterlagen; Vorsorge; Berufliche; Nichteintreten; Renten; Mitwirkungspflicht; BVGer; Pensionskasse; Einzutreten; Bundesverwaltungsgericht; Parteien; Gesuch; Kantons; Anschluss; Ausgleichskasse; Recht; Urteil; Antrag
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