Art. 66 BZG vom 2023
Art. 66 Aufhebung
1 Die Aufhebung von Schutzräumen erfolgt durch die Kantone.
2 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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