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Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG)

Art. 66 BZG vom 2023

Art. 66 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 66 Aufhebung

1 Die Aufhebung von Schutzräumen erfolgt durch die Kantone.

2 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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