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Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (LPGA)

Art. 66 LPGA dal 2022

Art. 66 Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (LPGA) drucken

Art. 66 Rendite e assegni per grandi invalidi

1 Le rendite e le indennit? in capitale delle varie assicurazioni sociali sono cumulabili, salvo nei casi di sovraindennizzo.

2 Le rendite e le indennit? in capitale sono fornite secondo le disposizioni della singola legge interessata e nel seguente ordine:

  • a. dall’assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti o dall’assicurazione per l’invalidit? ;
  • b. dall’assicurazione militare o dall’assicurazione contro gli infortuni;
  • c. dalla previdenza professionale per la vecchiaia, i superstiti e l’invalidit? secondo la legge federale del 25 giugno 1982 (1) sulla previdenza professionale per la vecchiaia, i superstiti e l’invalidit? (LPP).
  • 3 Gli assegni per grandi invalidi sono accordati, secondo le disposizioni della singola legge interessata, esclusivamente e nel seguente ordine:

  • a. dall’assicurazione militare o dall’assicurazione contro gli infortuni;
  • b. dall’assicurazione per l’invalidit? o dall’assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti.
  • (1) RS 831.40

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 66 Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGBV 2016/25Entscheid Art. 34a BVG (in der bis Ende 2016 geltenden Fassung), Art. 66 Abs. 2 ATSG, Art. 24 Abs. 1 und 2 BVV 2 (in der bis Ende 2016 geltenden Fassung) und Vorsorgereglement; Überentschädigungsberechnung: Beim mutmasslich entgangenen Verdienst sind nur Einkommen zu berücksichtigen, welche die versicherte Person ohne erlittenen Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (auch noch) erzielt hätte. Zu den anrechenbaren Einkünften gehört das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen. Dieses bemisst sich beim Wegzug ins Ausland nur dann nach dem dortigen Arbeitsmarkt, wenn der Wohnsitzwechsel überwiegend wahrscheinlich auch ohne Eintritt der Invalidität im betreffenden Zeitpunkt stattgefunden hätte. Soweit die versicherte Person neue medizinische Tatsachen geltend machen will, so hat sie sich diesbezüglich für eine Revision der Rente an die IV-Organe zu wenden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Juli 2018,BV 2016/25). Klägerin; Überentschädigung; Zumutbar; Einkommen; Zumutbare; Vorsorge; Verdienst; Erzielbare; Beklagte; Mutmasslich; Arbeitsmarkt; Überentschädigungsberechnung; Entgangene; Erwerbseinkommen; Zumutbarerweise; Gelten; Invalideneinkommen; Tätig; Entgangenen; Rechtsvertreter; Rechtlich; Berücksichtigen; Geltend; Nebenerwerb; Invalidenrente; Führt; Reinigungsfachkraft; Invalid; Berufliche
    SGIV 2014/449Entscheid Art. 25 ATSG. Ursprünglich falsche Zusprache/Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung. Wiedererwägung. Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Entschädigungen. Keine Verwirkung der Rückforderung eingetreten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2017, IV 2014/449). Beschwerde; Verfügung; Hilflosenentschädigung; Rückforderung; Leistung; Beschwerdegegnerin; Kantons; Erlass; Versicherte; IV-act; Beschwerdeführer; Anspruch; Gallen; Stellt; IV-Stelle; Versicherten; Sozialversicherungszentrum; Sozialversicherungsanstalt/; Ausgleichskasse; Rechtliche; Hätte; Gestellt; August; Versicherung; Gehör; Gerichtet; Sprach
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGBV 2016/25Entscheid Art. 34a BVG (in der bis Ende 2016 geltenden Fassung), Art. 66 Abs. 2 ATSG, Art. 24 Abs. 1 und 2 BVV 2 (in der bis Ende 2016 geltenden Fassung) und Vorsorgereglement; Überentschädigungsberechnung: Beim mutmasslich entgangenen Verdienst sind nur Einkommen zu berücksichtigen, welche die versicherte Person ohne erlittenen Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (auch noch) erzielt hätte. Zu den anrechenbaren Einkünften gehört das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen. Dieses bemisst sich beim Wegzug ins Ausland nur dann nach dem dortigen Arbeitsmarkt, wenn der Wohnsitzwechsel überwiegend wahrscheinlich auch ohne Eintritt der Invalidität im betreffenden Zeitpunkt stattgefunden hätte. Soweit die versicherte Person neue medizinische Tatsachen geltend machen will, so hat sie sich diesbezüglich für eine Revision der Rente an die IV-Organe zu wenden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Juli 2018,BV 2016/25). Invaliden; Recht; Überentschädigung; Zumutbar; Zumutbare; Vorsorge; Einkommen; Verdienst; Erzielbare; Überentschädigungsberechnung; Arbeitsmarkt; Mutmasslich; Entgangene; Erwerbseinkommen; Zumutbarerweise; Invalideneinkommen; Rente; Entgangenen; Rechtsvertreter; Berücksichtigen; Invalidenrente; Rechtlich; Invalid; Berufliche; Nebenerwerb; Reinigungsfachkraft; Höhe; Person; Bundesgericht
    SGIV 2014/449Entscheid Art. 25 ATSG. Ursprünglich falsche Zusprache/Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung. Wiedererwägung. Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Entschädigungen. Keine Verwirkung der Rückforderung eingetreten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2017, IV 2014/449). Beschwerde; Verfügung; Hilflosenentschädigung; Rückforderung; Leistung; Beschwerdegegnerin; Kantons; Recht; Erlass; IV-act; Beschwerdeführer; Anspruch; Gallen; IV-Stelle; Ausgleichskasse; Sozialversicherungsanstalt/; Sozialversicherungszentrum; Gehör; Versicherung; Rente; Entscheid; Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle; Erlassgesuch; Verwirkung; Revision; Zahlung; Hilflosenentschädigungen; Leistungen; Unfall
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    148 V 58 (9C_759/2020)
    Regeste
    Art. 34a BVG (je in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2016 in Kraft gestandenen und in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung); Art. 24 (in der vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2016 in Kraft gestandenen Fassung), Art. 24a BVV 2 (in Kraft seit 1. Januar 2017); Überentschädigung im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach Eintritt des AHV-Rentenalters. Auslegung einer reglementarischen Bestimmung betreffend die Überentschädigungsberechnung nach Eintritt des ordentlichen AHV-Rentenalters anhand von Art. 24a Abs. 1 und 2 BVV 2 . Bezieht die berufsvorsorgeversicherte Person nach Erreichung des AHV-Rentenalters neben einer AHV-Altersrente auch UVG-Rentenleistungen, sind gemäss der genannten Bestimmung im Rahmen der vorzunehmenden Überentschädigungsberechnung die AHV-Rentenleistungen ebenfalls anzurechnen (E. 5 und 6.1).
    Leistung; Leistungen; Rente; Vorsorge; Renten; Rentenalter; Beschwerde; Altersrente; Überentschädigung; Kürzung; Invalidenrente; Erreichen; Ordentliche; Rentenalters; Vorsorgeeinrichtung; Gekürzt; Berufliche; Reglement; Halbe; Ordentlichen; Anrechenbare; Person; Reglements; Vorsorgerechtliche; Ausländische; Urteil; Beschwerdegegnerin; Invalidität; AHV-Rente; Einkünfte
    134 V 153 (8C_13/2007)Art. 59 und Art. 66 Abs. 2 ATSG; Art. 24 f. BVV 2; Legitimation der Vorsorgeeinrichtung zur Anfechtung des Rentenentscheids des Unfallversicherers. Die Vorsorgeeinrichtung, welche der versicherten Person eine Invalidenrente auszurichten hat, ist auf Grund ihrer nachrangigen Leistungspflicht und der Kürzungsmöglichkeit nach Art. 24 f. BVV 2 durch den Rentenentscheid des Unfallversicherers berührt und damit legitimiert, diesen zu Gunsten der versicherten Person durch Beschwerde beim kantonalen Gericht anzufechten (E. 4 und 5).
    Leistung; Unfall; Vorsorge; Recht; Rente; Invaliden; Vorsorgeeinrichtung; Leistungspflicht; Obligatorische; Renten; Unfallversicherer; Beschwerde; Unmittelbar; Urteil; Unfallversicherung; Person; Leistungen; Verfügung; Invalidenversicherung; Legitimation; Entscheid; Obligatorischen; Anspruch; Rechtsmittel; Verhältnis; Unfallversicherers; Rentenentscheid; Anzufechten; Kürzung
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