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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 65b IPRG vom 2023

Art. 65b Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 65b (1)

(1) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), mit Wirkung seit 1. Juli 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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