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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 65a IPRG vom 2023

Art. 65a Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 65a I. Anwendung des dritten Kapitels (1)

Die Bestimmungen des dritten Kapitels gelten für die eingetragene Partnerschaft sinngemäss.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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