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Obligationenrecht (OR)

Art. 659 OR vom 2023

Art. 659 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 659 I. Voraussetzungen und Einschränkungen des Erwerbs (1)

1 Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur dann erwerben, wenn frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe des Anschaffungswerts vorhanden ist.

2 Der Erwerb eigener Aktien ist auf 10 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals beschränkt.

3 Steht der Erwerb im Zusammenhang mit einer Übertragbarkeitsbeschränkung oder einer Auflösungsklage, so beträgt die Höchstgrenze 20 Prozent. Die über 10 Prozent hinaus erworbenen Aktien sind innert zweier Jahre zu veräussern oder durch Kapitalherabsetzung zu vernichten.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 659 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU200024Hinterziehung von VerrechnungssteuernSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Vorinstanz; Urteil; Beweis; Berufung; Verrechnungssteuer; Verwaltung; Liegen; Stellt; Steuer; Verfahren; Leistung; Person; Bundesgericht; Vorliegen; Vorliegend; Strafverfügung; Geschäftsjahr; Gericht; Bundesgerichts; Rechtliche; Sachverhalt; Entscheid; Verfahrens; Kosten
ZHHE170305Vorsorgliche MassnahmenBeklagten; Aktien; Partei; Massnahme; Streit; Bedingte; Gesuch; Parteien; Kapital; Optionsrechte; Gesuchsgegnerin; Streitwert; Kapitalerhöhung; Verfahren; Generalversammlung; Aktienkapital; Bedingten; Richter; Stellung; Beschlossen; Mutmasslich; Bezug; Geschaffen; Begehren; Frist; Statuten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 00 315Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG. Verdeckte Gewinnausschüttung. Aktiengesellschaft in Nachlassliquidation. Wenn der Liquidator Beteiligungsrechte, welche die Schuldnerin in Form eines Aktienpakets an einer anderen Gesellschaft besitzt, verkauft, so kann darin grundsätzlich keine verdeckte Gewinnausschüttung liegen. Der Liquidator ist ein Vollstreckungsorgan, dessen Aufgaben und Verantwortung gesetzlich festgelegt sind. Die Begünstigung eines dem Unternehmen nahe stehenden Dritten ist mit seinen gesetzlichen Funktionen nicht vereinbar. Der Liquidator kann daher auch nicht Kontrollinhaber im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sein.Aktie; Liquidator; Gläubiger; Gewinn; SchKG; Verdeckte; Gewinnausschüttung; Gesellschaft; Aktien; Leistung; Verdeckten; Unternehmen; Person; Nachlassvertrag; Stehende; Verkauf; Vermögens; Gläubigerausschuss; Beschwerde; ASchKG; Gerichtlich; Organ; Verfügung; Nachlassschuldnerin; Namenaktien; Anteilsinhaber; Angebot; öffentlich-rechtliche; Leistung; Leistenden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 561 (4A_340/2021)
Regeste
 a Art. 659a Abs. 1 OR ; Ruhen des Stimmrechts; patronale Personalfürsorgestiftung. Hält eine patronale Personalfürsorgestiftung Aktien der Gesellschaft, von der sie beherrscht wird, ruht das aus diesen Aktien fliessende Stimmrecht, sofern nicht mit geeigneten strukturellen Massnahmen sichergestellt ist, dass der Stiftungsrat effektiv und dauernd unabhängig agiert (E. 3-5).
Aktie; Aktien; Recht; Generalversammlung; Verwaltungs; Beschluss; Verwaltungsrat; Stiftung; Stimmrecht; Person; Stimme; Personalfürsorgestiftung; Aktionär; Stimmen; Beschwerde; Gesellschaft; Stiftungsrat; Rechtsanwalt; Stimmrechts; Verwaltungsrats; Beschwerdeführerin; Positiv; Positive; Beschlussfeststellungsklage; Abwahl; Antrag; Befugt; Aktienrecht; Erwerb
140 III 533 (4A_138/2014)Rückerstattungsklage und Verantwortlichkeitsklage; Zulässigkeit konzerninterner Darlehen; Ausschüttbarkeit von Agio. Verhältnis der Rückerstattungsklage (Art. 678 OR) zur Verantwortlichkeitsklage (Art. 754 ff. OR; E. 3); Zulässigkeit konzerninterner Darlehen im Lichte des Verbots der Einlagenrückgewähr (Art. 680 Abs. 2 OR) und Auswirkungen auf das freie Eigenkapital (E. 4); Ausschüttbarkeit von Agio als Teil der (ungesperrten) allgemeinen Reserve (Art. 671 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 OR; E. 6). Darlehen; Beschwerde; Dividende; Finance; Beschwerdegegnerin; Aktien; Reserve; Beschwerdeführerin; Swiss; Aktionär; Swisscargo; SAirGroup; Vorinstanz; Darlehens; Kapital; Schaden; Dividenden; Eigenkapital; Rückerstattung; Urteil; Rückzahlung; Ausschüttung; Rückerstattungs; Glich; Konzern; Verantwortlichkeit; Dividendenausschüttung; Bilanzgewinn; Gesperrt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4934/2013VerrechnungssteuerBeschwerde; Deführerin; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Aktien; Recht; Verrechnung; Verrechnungssteuer; Steuer; Holding; Entscheid; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Sellschaft; Jahresrechnung; Rechtlich; Recht; Verfügung; Zirksgericht; Übertragung; Kommentar; Gesellschaft; Jahresrechnungen; Bezirksgericht; Entstanden; Beteiligungsrechte; Aufgr
A-4285/2007VerrechnungssteuerAktie; Aktien; Beschwerde; Gesellschaft; Verrechnung; Verrechnungssteuer; Beschwerdeführerin; Recht; Aktionär; Treuhand; Über; Teilliquidation; Vertrauen; Aktienkapital; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Liegenden; Aktionärs; Bundesgesetz; Erwerb; Botschaft; Auskunft; Treuhandverhältnis; Revisionsstelle; Treugut; Bürger; Einspracheentscheid; Partei; Urteil; Treuhänder

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Christian Lenz, Andreas PlantaBasler Kommentar, Art.6592012
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