Art. 659 I. Voraussetzungen und Einschränkungen des Erwerbs (1)
1 Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur dann erwerben, wenn frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe des Anschaffungswerts vorhanden ist.
2 Der Erwerb eigener Aktien ist auf 10 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals beschränkt.
3 Steht der Erwerb im Zusammenhang mit einer Übertragbarkeitsbeschränkung oder einer Auflösungsklage, so beträgt die Höchstgrenze 20 Prozent. Die über 10 Prozent hinaus erworbenen Aktien sind innert zweier Jahre zu veräussern oder durch Kapitalherabsetzung zu vernichten.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SU200024 | Hinterziehung von Verrechnungssteuern | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Vorinstanz; Urteil; Beweis; Berufung; Verrechnungssteuer; Verwaltung; Liegen; Stellt; Steuer; Verfahren; Leistung; Person; Bundesgericht; Vorliegen; Vorliegend; Strafverfügung; Geschäftsjahr; Gericht; Bundesgerichts; Rechtliche; Sachverhalt; Entscheid; Verfahrens; Kosten |
ZH | HE170305 | Vorsorgliche Massnahmen | Beklagten; Aktien; Partei; Massnahme; Streit; Bedingte; Gesuch; Parteien; Kapital; Optionsrechte; Gesuchsgegnerin; Streitwert; Kapitalerhöhung; Verfahren; Generalversammlung; Aktienkapital; Bedingten; Richter; Stellung; Beschlossen; Mutmasslich; Bezug; Geschaffen; Begehren; Frist; Statuten |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | A 00 315 | Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG. Verdeckte Gewinnausschüttung. Aktiengesellschaft in Nachlassliquidation. Wenn der Liquidator Beteiligungsrechte, welche die Schuldnerin in Form eines Aktienpakets an einer anderen Gesellschaft besitzt, verkauft, so kann darin grundsätzlich keine verdeckte Gewinnausschüttung liegen. Der Liquidator ist ein Vollstreckungsorgan, dessen Aufgaben und Verantwortung gesetzlich festgelegt sind. Die Begünstigung eines dem Unternehmen nahe stehenden Dritten ist mit seinen gesetzlichen Funktionen nicht vereinbar. Der Liquidator kann daher auch nicht Kontrollinhaber im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sein. | Aktie; Liquidator; Gläubiger; Gewinn; SchKG; Verdeckte; Gewinnausschüttung; Gesellschaft; Aktien; Leistung; Verdeckten; Unternehmen; Person; Nachlassvertrag; Stehende; Verkauf; Vermögens; Gläubigerausschuss; Beschwerde; ASchKG; Gerichtlich; Organ; Verfügung; Nachlassschuldnerin; Namenaktien; Anteilsinhaber; Angebot; öffentlich-rechtliche; Leistung; Leistenden |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 561 (4A_340/2021) | Regeste a Art. 659a Abs. 1 OR ; Ruhen des Stimmrechts; patronale Personalfürsorgestiftung. Hält eine patronale Personalfürsorgestiftung Aktien der Gesellschaft, von der sie beherrscht wird, ruht das aus diesen Aktien fliessende Stimmrecht, sofern nicht mit geeigneten strukturellen Massnahmen sichergestellt ist, dass der Stiftungsrat effektiv und dauernd unabhängig agiert (E. 3-5). | Aktie; Aktien; Recht; Generalversammlung; Verwaltungs; Beschluss; Verwaltungsrat; Stiftung; Stimmrecht; Person; Stimme; Personalfürsorgestiftung; Aktionär; Stimmen; Beschwerde; Gesellschaft; Stiftungsrat; Rechtsanwalt; Stimmrechts; Verwaltungsrats; Beschwerdeführerin; Positiv; Positive; Beschlussfeststellungsklage; Abwahl; Antrag; Befugt; Aktienrecht; Erwerb |
140 III 533 (4A_138/2014) | Rückerstattungsklage und Verantwortlichkeitsklage; Zulässigkeit konzerninterner Darlehen; Ausschüttbarkeit von Agio. Verhältnis der Rückerstattungsklage (Art. 678 OR) zur Verantwortlichkeitsklage (Art. 754 ff. OR; E. 3); Zulässigkeit konzerninterner Darlehen im Lichte des Verbots der Einlagenrückgewähr (Art. 680 Abs. 2 OR) und Auswirkungen auf das freie Eigenkapital (E. 4); Ausschüttbarkeit von Agio als Teil der (ungesperrten) allgemeinen Reserve (Art. 671 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 OR; E. 6). | Darlehen; Beschwerde; Dividende; Finance; Beschwerdegegnerin; Aktien; Reserve; Beschwerdeführerin; Swiss; Aktionär; Swisscargo; SAirGroup; Vorinstanz; Darlehens; Kapital; Schaden; Dividenden; Eigenkapital; Rückerstattung; Urteil; Rückzahlung; Ausschüttung; Rückerstattungs; Glich; Konzern; Verantwortlichkeit; Dividendenausschüttung; Bilanzgewinn; Gesperrt |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-4934/2013 | Verrechnungssteuer | Beschwerde; Deführerin; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Aktien; Recht; Verrechnung; Verrechnungssteuer; Steuer; Holding; Entscheid; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Sellschaft; Jahresrechnung; Rechtlich; Recht; Verfügung; Zirksgericht; Übertragung; Kommentar; Gesellschaft; Jahresrechnungen; Bezirksgericht; Entstanden; Beteiligungsrechte; Aufgr |
A-4285/2007 | Verrechnungssteuer | Aktie; Aktien; Beschwerde; Gesellschaft; Verrechnung; Verrechnungssteuer; Beschwerdeführerin; Recht; Aktionär; Treuhand; Über; Teilliquidation; Vertrauen; Aktienkapital; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Liegenden; Aktionärs; Bundesgesetz; Erwerb; Botschaft; Auskunft; Treuhandverhältnis; Revisionsstelle; Treugut; Bürger; Einspracheentscheid; Partei; Urteil; Treuhänder |
Autor | Kommentar | Jahr |
Christian Lenz, Andreas Planta | Basler Kommentar, Art.659 | 2012 |