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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 658 ZGB vom 2023

Art. 658 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 658 2. Aneignung

1 Die Aneignung eines im Grundbuch eingetragenen Grundstückes kann nur stattfinden, wenn dieses nach Ausweis des Grundbuches herrenlos ist.

2 Die Aneignung von Land, das nicht im Grundbuch aufgenommen ist, steht unter den Bestimmungen über die herrenlosen Sachen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
114 II 32Erwerb von Grundeigentum: Aneignung (Art. 658 ZGB), ausserordentliche Ersitzung (Art. 662 ZGB). Ist im Grundbuch der Eigentümer eines Grundstückes als unbekannt eingetragen, so kann das Eigentum an diesem Grundstück nicht durch Aneignung erworben werden. Möglich ist indessen der Erwerb durch ausserordentliche Ersitzung, sofern die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind. Die Aneignung setzt nämlich die Dereliktion des Eigentums durch den früheren Eigentümer voraus. Im vorliegenden Fall ist die Dereliktion nicht bewiesen. Proprietari; Proprietario; Fondo; Senza; Registro; Fondiario; Della; Autorità; Padrone; Sconosciuto; Ricorrente; Cantonale; Proprietà; Occupazione; Stata; Acquisto; Decisione; Persona; Diritto; Bloechliger; Anche; Part; Stato; Indica; L'autorità; Lucie; Essere; Derelizione; Quale; Iscritta
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