E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 652 ZGB vom 2023

Art. 652 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 652 II. Gesamteigentum 1. Voraussetzung

Haben mehrere Personen, die durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag zu einer Gemeinschaft verbunden sind, eine Sache kraft ihrer Gemeinschaft zu Eigentum, so sind sie Gesamteigentümer, und es geht das Recht eines jeden auf die ganze Sache.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 652 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY210045Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Beklagte; Liegenschaft; Verfügung; Klägerin; Berufung; Beklagten; Gesellschaft; Massnahme; Oktober; Vorsorgliche; Grundbuch; Liegen; Könne; Vorinstanz; Gungsbeschränkung; Gesamteigentum; Vermögen; Entscheid; Einfache; Verfügungsbeschränkung; Verfüge; Massnahmen; Verbindung; Ehegatte; Superprovisorische; Anmerkung; Erlass; Können; Vorliegend
ZHPS190110Arresturkunde (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Arrest; Beschwerde; Betreibungsamt; Beschwerdeführer; Arresturkunde; Vorinstanz; Recht; Sicherstellung; Gungen; SchKG; Verfahren; Liquidationsanteil; Verfügung; Aufzuheben; Schuldner; Arreste; Betreibungsamtes; Aufzuheben; Sicherstellungsverfügung; Genswerte; Konto; Arresturkunden; Entscheid; Anträge; Verarrestiert; Liegenschaft; Vermögenswerte; Eingabe; Superprovisorisch
Dieser Artikel erzielt 8 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2014/65, B 2014/66Entscheid Steuerrecht. Art. 203 Abs. 1 und 203bis Abs. 2 StG (sGS 811.1). Art. 152 Abs. 1 und 153a Abs. 1 DBG (SR 642.11). Nachsteuererhebung. Im Verfahren der vereinfachten Nachbesteuerung in Erbfällen ist entscheidend, dass bis anhin nicht deklarierte Vermögenswerte zur Besteuerung kommen, und zwar solche derjenigen Person, welche die Nachdeklaration wegen Versterbens nun nicht mehr selber machen kann. Für den überlebenden Ehegatten sieht das Gesetz die Möglichkeit der einmaligen straflosen Selbstanzeige vor (Art. 175 Abs. 3 DBG). Die nicht deklarierten Vermögenswerte könnten nicht mit der Begründung der Erblasserin zugeordnet werden, dass auch sie volle Kenntnis der unversteuerten Vermögenswerte gehabt habe, zumal es auf den Umstand des Mitwissens nicht ankommt. Beim Gesamtgut der Gütergemeinschaft handelt es sich um eine Rechtsgesamtheit besonderer Art. Weder steht hier eine verselbständigte Rechtspersönlichkeit in Frage, noch handelt es sich um ein besonderes eheliches Vermögen. Im Unterschied zu anderen Personengesamtheiten (Art. 21 Abs. 1 StG, Art. 10 Abs. 1 DBG) und Erbengemeinschaften (Art. 22 Abs. 1 StG, Art 10 Abs. 1 DBG) fehlt es bei der Gütergemeinschaft an einer (steuer-)gesetzlichen Regelung für eine anteilmässige Zurechnung von Einkommen und Vermögen an die Ehegatten. Die Auffassung, wonach die Ehegatten unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft, gleich wie die Mitglieder einer einfachen Gesellschaft, je eine eigene Deklarationspflicht für ihre Anteile am Gesamthandsverhältnis treffe, lässt sich mit dem Grundsatz der Familienbesteuerung nicht in Einklang bringen. Zwar kommt dem sogenannten Vorversterben bei Ehegatten bzw. dem "Absterbensszenario" im Ergebnis insofern eine erhebliche Bedeutung zu, als bei derselben zivilrechtlichen Ausgangslage unterschiedliche Steuerfolgen eintreten können, je nachdem, welcher Ehegatte vorverstirbt. Dies ist jedoch darin begründet, dass die ordentliche Nachbesteuerung einerseits und die vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen anderseits - in einer vom Gesetzgeber gewollten Abgrenzung - von unterschiedlichen Anknüpfungspunkten ausgehen. Art. 153a DBG kommt nicht aufgrund der gemeinsamen Steuerpflicht der Ehegatten, sondern wegen der alleinigen wirtschaftlichen Berechtigung des Beschwerdeführers an den in Frage stehenden Vermögenswerten nicht zum Tragen. Die güterrechtliche Qualifikation der Vermögenswerte ist sowohl von der obligationenrechtlichen Berechtigung des Gläubigers gegenüber der Bank als auch von der - damit übereinstimmenden - steuerrechtlichen Zuordnung einzelner Einkommensbestandteile an den einen oder den anderen Steuerpflichtigen zu unterscheiden. Die vom Beschwerdeführer im Weiteren angeführte Unbeachtlichkeit der liechtensteinischen Stiftung für das schweizerische Steuerrecht bzw. die fehlende Anerkennung der Stiftung als eigenes Steuersubjekt stellt die alleinige wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdeführers an den zur Diskussion stehenden Vermögenswerten nicht in Frage. Vielmehr wird diese dadurch noch bestätigt. Gemäss Art. 180 DBG und Art. 153 StG kann die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst werden und allein die Unterzeichnung der Steuererklärung stellt keine Mitwirkungshandlung im Sinn von Art. 177 DGB und Art. 250 StG dar. Da für die Unterbesteuerung damit einzig der Beschwerdeführer als überlebender Ehegatte - und nicht die Erblasserin - verantwortlich ist, ist die Auffassung der Vorinstanz, dass die Nachsteuer nicht zur Hälfte gestützt auf Art. 153a DBG und Art. 203bis StG für die dreijährige Periode, sondern für die zehnjährige Nachsteuerperiode gemäss Art. 152 Abs. 2 DBG und Art. 203 Abs. 1 StG zu erheben ist, zutreffend (Verwaltungsgericht B 2014/65 und B 2014/66). Steuer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Ehegatte; Vermögens; Rechtlich; Vermögenswerte; Ehegatten; Entscheid; Besteuerung; Beschwerdeführers; Recht; Verwaltung; Vereinfachte; Erben; Bundes; Gütergemeinschaft; Steuern; Güterrechtlich; Bundessteuer; Erblasser; Wirtschaftlich; Einkommen; Stiftung; Steuerpflicht; Güterstand; Vorinstanz; Vereinfachten; Begründung
SGB 2010/103UrteilHandänderungssteuer, Art. 241 - 245 StG (sGS 811.1). Keine Befreiung der Erbengemeinschaft von der Handänderungssteuer für den erbrechtlichen Erwerb eines Grundstücks wegen Ablaufs der Zweijahresfrist nach Art. 244 lit. b StG bei der Anmeldung zur Grundbucheintragung. Die Besteuerung der Mitglieder der Erbengemeinschaft hat nach Massgabe der für die betreffenden Personen geltenden Steuersätze bzw. Steuerbefreiungen zu erfolgen. Die Handänderungssteuer ist bei der Übernahme eines Grundstücks durch den überlebenden Ehegatten auf dem anwachsenden Teil nur dann zu erheben, wenn der Wert des Grundstücks die dem Ehegatten zustehende Quote übersteigt. Da die Anteile der einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft umstritten waren, ist von der gesetzlichen Erbquote und nach Massgabe der für die einzelnen Personen allenfalls geltenden privilegierten Steuersätze bzw. Steuerbefreiungen auszugehen (Verwaltungsgericht, B 2010/103) Erben; Handänderung; Steuer; Erbengemeinschaft; Beschwerde; Grundstück; Ehegatte; Grundstücke; Handänderungssteuer; Ehegatten; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Rechtlich; Recht; Grundbuch; Veranlagung; Handänderungen; überlebende; Gallen; Gesetzliche; Befreit; Güter; Erwerb; Erblasser; Lebenden; Anteile; Mitglied; Vorinstanz; Regel; Grundstücken
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 IV 82 (6B_827/2014)Art. 121 StPO; Wirkungen der Rechtsnachfolge; Legitimation der Angehörigen. Die Angehörigen einer verstorbenen geschädigten Person sind in der Reihenfolge der Erbberechtigung kumulativ oder alternativ zur Zivil- und Strafklage berechtigt (E. 3.2). Im Unterschied zum Zivilpunkt ist im Strafpunkt kein gemeinsames Vorgehen der Erben erforderlich. Der Angehörige einer verstorbenen geschädigten Person kann sich im Strafverfahren allein als Privatkläger im Strafpunkt konstituieren (E. 3.3 und 3.4). Recht; Recht; Erben; Person; Angehörige; Kläger; Punkt; Beschwerde; Privatkläger; Angehörigen; Rechtsnachfolge; Geschädigte; Zivil; Antrag; Verstorbene; Geschädigten; Verfahren; Prozess; Verstorbenen; Beteiligen; Rechte; Kantons; Erbschaft; Erbengemeinschaft; Klage; Zivilpunkt; Verletzte; Konstituieren
141 IV 380Art. 30 Abs. 1 StGB; Art. 602 Abs. 1 und 2, Art. 652 und 653 Abs. 2 ZGB; Art. 104 Abs. 1 lit. b, Art. 115 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1 und 2, Art. 119 Abs. 2 und Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Straftaten zum Nachteil einer Erbengemeinschaft; Nichtanhandnahmeverfügung; Strafantragsrecht und Beschwerdelegitimation von einzelnen Mitgliedern der Erbengemeinschaft. Bei strafbaren Handlungen zum Nachteil einer Erbengemeinschaft gelten die einzelnen Erben als Geschädigte nach Art. 115 Abs. 1 StPO (E. 2.3.3). Als unmittelbar Geschädigtem steht das Strafantragsrecht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB dem einzelnen Erben persönlich zu (E. 2.3.4). Der geschädigte Erbe, der von seinem Strafantragsrecht Gebrauch gemacht hat, hat sich im Strafpunkt gültig als Privatkläger (Strafkläger) konstituiert. Als Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ist er ohne Mitwirkung der übrigen Erben zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung legitimiert. Dass der betreffende Erbe zivilrechtliche Ansprüche aus dem Nachlass nicht allein geltend machen kann, steht der Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO nicht entgegen (E. 2.3.5-2.5). Recht; Erben; Beschwerde; Kläger; Gesellschaft; Antrag; Geschädigt; Geschädigt; Rechtsprechung; Erbengemeinschaft; Geschädigte; Taten; Nachteil; Mittelbar; Privatkläger; Unmittelbar; Verfahren; Nichtanhandnahme; Gesellschafter; Urteil; Gemeinschaft; Rechtsmittel; Einfache; Erbschaft; Beschwerdeführer; Mitglied; Bundesgericht; Punkt; Aufl

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2018.51Verwertung beschlagnahmter Gegenstände (Art. 266 Abs. 5 StPO). Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO).Beschwerde; Liegenschaft; Beschwerdeführerin; Kammer; Recht; Verkauf; Verfügung; Recht; Verwertung; Bundesstrafgericht; Vorzeitig; Unterhalt; Bundesgericht; Bundesstrafgerichts; Vorzeitige; Urteil; Wertverminderung; Beschlagnahmt; Verfahren; Angefochten; Güter; Basel; Bundesanwaltschaft; Beschlagnahmte; Schnelle; Ehegatten; Beschwerdekammer
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz