Art. 65 7. Kapitel: Bremsen
1 Motorfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Bremsanlagen versehen sein, die es gestatten, das Fahrzeug bei allen vorkommenden Geschwindigkeiten und Belastungen zum Stehen zu bringen.
2 Sie müssen, je nach ihrer Kategorieneinteilung, mit einer Betriebs, Hilfs, Feststell- und Dauerbremsanlage sowie einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) ausgerüstet sein.