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Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS)

Art. 65 VTS vom 2022

Art. 65 Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS) drucken

Art. 65 7. Kapitel: Bremsen

1 Motorfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Bremsanlagen versehen sein, die es gestatten, das Fahrzeug bei allen vorkommenden Geschwindigkeiten und Belastungen zum Stehen zu bringen.

2 Sie müssen, je nach ihrer Kategorieneinteilung, mit einer Betriebs, Hilfs, Feststell- und Dauerbremsanlage sowie einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) ausgerüstet sein.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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