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Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA)

Art. 65 LPGA de 2022

Art. 65 Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA) drucken

Art. 65 Autres prestations en nature

Les autres prestations en nature telles que les moyens auxiliaires ou les mesures de réadaptation sont, dans les limites de la loi spéciale concernée et dans l’ordre ci-après, prises en charge par:

  • a. l’assurance militaire ou l’assurance-accidents;
  • b. l’AVS ou l’AI;
  • c. l’assurance-maladie.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 65 Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVSBES.2018.201Kostengutsprache für Knöchel-OrthesenKnöchel; Knöchelorthese; Unterschenkel; Beschwerde; Unterschenkelorthese; IV-Nr; Beigeladene; Hilfsmittel; Beschwerdegegnerin; Anspruch; Kostenvoranschlag; Beigeladenen; IV-Stelle; Selbstsorge; Fortbewegung; Invalide; Sandale; Beschwerdeführer; Medizinisch; Verfügung; Bewilligte; Versicherungsgericht; Person; Invalidenversicherung; Sandale; Ziffer; Sportliche; Beschwerdeführerin; Optimal
    SGIV 2008/91Entscheid Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 16, 42 ATSG; aArt. 5, 28 IVG; Art. 27 IVV. Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt zu Gunsten der Verfahrensbeschleunigung. MEDAS-Gutachten vor Verfügung nicht zugestellt. Begründungspflicht in der Verfügung genügend. Widersprüchliche Arbeitsfähigkeitsschätzungen des Unfallversicherungsgutachtens und des MEDAS-Gutachtens bei gleicher Befundlage. Weil die Arbeitsunfähigkeit insgesamt jedoch gleich hoch ist und bei der gemischten Methode keine ausreichende Teilinvalidität ermittelt werden kann, erübrigt sich ein Obergutachten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2009, IV 2008/91). Beschwerde; Arbeit; Beschwerdeführerin; Haushalt; Versicherte; Arbeitsfähigkeit; Invalidität; Verfügung; Erwerb; IV-act; Rechtliche; Gehör; Tätig; Gutachten; Arbeitsvermittlung; Tätigkeit; Beschwerdegegnerin; Stelle; Einschränkung; Gehörs; Person; Stellt; Januar; Anspruch; Jedoch; Invalid; Psychisch

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGIV 2008/91Entscheid Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 16, 42 ATSG; aArt. 5, 28 IVG; Art. 27 IVV. Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt zu Gunsten der Verfahrensbeschleunigung. MEDAS-Gutachten vor Verfügung nicht zugestellt. Begründungspflicht in der Verfügung genügend. Widersprüchliche Arbeitsfähigkeitsschätzungen des Unfallversicherungsgutachtens und des MEDAS-Gutachtens bei gleicher Befundlage. Weil die Arbeitsunfähigkeit insgesamt jedoch gleich hoch ist und bei der gemischten Methode keine ausreichende Teilinvalidität ermittelt werden kann, erübrigt sich ein Obergutachten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2009, IV 2008/91). Beschwerde; Arbeit; Beschwerdeführerin; Haushalt; Arbeitsfähigkeit; Invalidität; Erwerb; IV-act; Verfügung; MEDAS; Gehör; Gutachten; Arbeitsvermittlung; Beschwerdegegnerin; Recht; Gehörs; Einschränkung; Rente; Anspruch; Person; Psychisch; Invalid; Unfall; Bundesgericht; Psychische; MEDAS-Gutachten; Verletzung; Invaliditätsgrad; IV-Stelle
    SGIV 2006/289Entscheid Art. 65 ATSG. Leistungskoordination: Sogenannte relative Priorität der anderen Sachleistungen wie namentlich Hilfsmittel und Eingliederungsmassnahmen. Entgegen der in der Lehre vertretenen Auffassung ordnet Art. 65 ATSG keine generelle komplementäre Leistungspflicht des nachgehenden Sozialversicherungsträgers an, sobald seine Leistungen nur leicht besser oder umfassender sind als diejenigen des vorgehenden Sozialversicherungsträgers, so dass in jedem Einzelfall automatisch eine Anwendung des Leistungsrechts auch des nachgehenden Sozialversicherungsträgers zur Diskussion steht. Art. 65 ATSG räumt nur die Möglichkeit ein, bei einer ganz bedeutenden Leistungsdifferenz ausnahmsweise eine kompelementäre Leistungspflicht des nachgehenden Sozialversicherungsträgers anzunehmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2008, IV 2006/289). Beschwerde; Leistung; Berufliche; Eingliederung; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Eingliederungsmassnahmen; Anspruch; IV-Stelle; Verfügung; Arbeit; Angefochtene; Anmeldung; Verwaltungshilfe; Leistungen; Beruflichen; Sozialversicherung; Recht; Priorität; Sozialversicherungsträger; IV-Anmeldung; Ausschliesslich; Angefochtenen; Massnahmen; Gehende; IV-Anmeldung" Abweisung; Sachleistungen; Beschwerdeführers
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    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    HÜRZELER, BÜRGIBasler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts2020
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