Art. 65 (1) Einreiseverweigerung und Wegweisung am Flughafen
1 Wird die Einreise bei der Grenzkontrolle am Flughafen verweigert, so hat die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz unverzüglich zu verlassen.
2 Die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde erlässt im Namen des SEM innerhalb von 48 Stunden eine begründete Verfügung auf dem Formular nach Anhang V Teil B des Schengener Grenzkodex (2) . Gegen diese Verfügung kann beim SEM innerhalb von 48 Stunden nach der Eröffnung schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung. Das SEM entscheidet innerhalb von 48 Stunden über die Einsprache. (3)
3 Weggewiesenen Personen wird zur Vorbereitung ihrer Weiterreise für längstens 15 Tage der Aufenthalt in den internationalen Transitzonen der Flughäfen gestattet, sofern nicht die Ausschaffung (Art. 69) oder die Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 76–78) angeordnet wird. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83) und die Einreichung eines Asylgesuchs (Art. 22 AsylG (5) ). (6)
(1) Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5629 5405 Art. 2 Bst. b; BBl 2007 7937).BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
F-4921/2019 | Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid | Recht; Beschwerde; Rechtsmittel; Frist; Urteil; Stunden; Desverwaltungsgericht; Bundesverwaltungsgericht; Rechtsmittelbelehrung; Einsprache; Interesse; Verfahren; Flughafen; Person; Einreise; Rechtsschutzinteresse; Schweiz; Wäre; Fristwiederherstellung; Urteile; Vertreten; Beschwerdeführende; Einspracheentscheid; Fristwiederherstellungsgesuch; Verfügung; Verfahrens; Entscheid; Eintreten; Gesuch |