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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 64a StGB vom 2023

Art. 64a Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 64a Aufhebung und Entlassung

1 Der Täter wird aus der Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt. (1) Die Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre. Für die Dauer der Probezeit kann Bewährungshilfe angeordnet und können Weisungen erteilt werden.

2 Erscheint bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der Bewährungshilfe oder der Weisungen als notwendig, um der Gefahr weiterer Straftaten im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Probezeit jeweils um weitere zwei bis fünf Jahre verlängern.

3 Ist auf Grund des Verhaltens des bedingt Entlassenen während der Probezeit ernsthaft zu erwarten, dass er weitere Straftaten im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begehen könnte, so ordnet das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Rückversetzung an.

4 Entzieht sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3–5 anwendbar.

5 Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so ist er endgültig entlassen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 64a Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH150249Gesuch um bedingte Entlassung aus dem der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzug (Nachverfahren) Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Wahrscheinlichkeit; Verwahrung; Legalprognose; Kroatien; Lebens; Prognostisch; Freiheit; Rückfall; Gutachter; Entlassung; Ergänzung; Bedingte; Sgutac; Gutachten; Günstig; Gefährdung; Drogen; Prognostische; Stellungnahme; Voraussetzung; Günstige; Amtlich; Gewalt; Ergänzungsgutachten; Verteidiger; Verhaltens
GRSK1-13-31Verwahrung/bedingte EntlassungGericht; Bünden; Graubünden; Bundesgericht; Vollzug; Dingte; Tizvollzug; Bedingte; Justizvollzug; Lassung; Verwahrung; Entlassung; Berufung; Beschluss; Amtliche; Verfahren; Verfügung; Kanton; Sundheit; Justiz; Sicherheit; Entschieden; Entschädigung; Departement; Gesundheit; Amtlichen; Bedingten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2009.00101Bedingte Entlassung aus der Verwahrung und VollzugslockerungenBeschwerde; Verwahrung; Beschwerdeführer; Recht; Justiz; Entlassung; Vollzug; Vollzug; Bedingte; Justizvollzug; Massnahme; Vollzugs; Unentgeltliche; Obergericht; Justizdirektion; Gutachten; Beschwerdeführers; Verwaltungsgericht; Verfahren; Bedingten; Entscheid; Kanton; Gerichtliche; Freiheit; Anspruch; Gericht; Therapie; Urteil; Rechtsbeistand
ZHVB.2006.00430Verwahrung nach neuem RechtBeschwerde; Beschwerdeführer; Entlassung; Recht; Gutachten; Verwahrung; Bedingte; Begutachtung; Entscheid; Massnahme; Therapeutische; Vollzug; Beschwerdeführers; Vollzug; Behandlung; Bericht; Täter; Mehrfachen; Verwaltungsgericht; Probeweise; Rechts; Justiz; Vollzugs; Anhörung; Voraussetzungen; Abhängig; Gericht; Zeitpunkt; Verändert; Bundesgericht
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