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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 649 ZGB vom 2023

Art. 649 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 649 7. Tragung der Kosten und Lasten (1)

1 Die Verwaltungskosten, Steuern und anderen Lasten, die aus dem Miteigentum erwachsen oder auf der gemeinschaftlichen Sache ruhen, werden von den Miteigentümern, wo es nicht anders bestimmt ist, im Verhältnis ihrer Anteile getragen.

2 Hat ein Miteigentümer solche Ausgaben über diesen Anteil hinaus getragen, so kann er von den anderen nach dem gleichen Verhältnis Ersatz verlangen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 649 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPP180046ForderungBeschwerde; Klage; Partei; Recht; Verfahren; Vorinstanz; Klagebewilligung; Schlichtungsverhandlung; Stanzlich; Beklagten; Klägern; Persönlichen; Parteien; Verfügung; Gültig; Verfahrens; Dispens; Entscheid; Bezirksgericht; Schlichtungsverfahren; Dispensation; Vertreten; Einzelgericht; Friedensrichter; Erstinstanzliche; Erben; Abteilung; Bezirksgerichtes; Miteigentümer
ZHPS180039Verwertung (Beschwerde über ein Betreibungsamt) Beschwerde; Schuld; Betreibung; Schuldner; Betreibungs; Betreibungsamt; Verwertung; SchKG; Miteigentum; Miteigentumsanteil; Wetzikon; Verfügung; Gläubiger; E-Mail; Verfahren; Auflage; Schuldners; Pfändete; Ersteigerer; Miteigentumsanteils; Gepfändet; Aufsichtsbehörde; Kanton; Pfändung; Gepfändeten; Recht; Bezirksgericht; Wäre
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 553 (5A_831/2020)
Regeste
Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 647c ff., Art. 712h Abs. 1 und 2 Ziff. 1 sowie Art. 712m Abs. 1 Ziff. 1 ZGB . Für bauliche Massnahmen an gemeinschaftlichen Teilen bedarf es eines Beschlusses (inkl. Kostenbeschluss) der Gemeinschaft, soweit nicht Dringlichkeit vorliegt. Handelt ein Stockwerkeigentümer trotz Beschlussbedürftigkeit eigenmächtig, kann er für die entstandenen Kosten nicht die anderen Stockwerkeigentümer einklagen, sondern müsste er sich an die Gemeinschaft halten. Frage offengelassen, ob und inwieweit hierfür Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigte Bereicherung Grundlage bilden könnte (E. 5).
Beschwerde; Stockwerkeigentümer; Massnahme; Beschluss; Massnahmen; Geschäft; Gemeinschaftliche; Bauliche; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Leitungen; Gemeinschaft; Recht; Obergericht; Bereich; Vorteil; Stockwerkeigentum; Auftrag; Bereicherung; Erneuerung; Widerklage; Beschlussfassung; Sanierung; Gemeinschaftlichen; Ersatz; THURNHERR; Werkleitungen; Kantons; Vorgängig
142 III 220 (4A_492/2015)Art. 649a Abs. 1 ZGB; Art. 354, Art. 358 und Art. 393 lit. b ZPO; Schiedsklausel in einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung einer Miteigentümergemeinschaft; Zuständigkeitsrüge. Grundsätze der Zuständigkeitsrüge nach Art. 393 lit. b ZPO (E. 3.1); Umfang der gesetzlichen Sukzession nach Art. 649a Abs. 1 ZGB mit Blick auf Schiedsklauseln (E. 3.4.1); Gültigkeit statutarischer Schiedsklauseln (E. 3.4.2 und 3.4.3) und Anwendung im konkreten Fall (E. 3.4.4); objektive Schiedsfähigkeit (E. 3.5). Schiedsklausel; Miteigentümer; Verwaltung; Verwaltungs; Beschwerde; Urteil; Verwaltungsreglement; Rechtsnachfolger; Schiedsklauseln; Schiedsgericht; Schiedsvereinbarung; Miteigentümergemeinschaft; Parteien; Liegenschaft; Statutarische; Verbindlich; Statuten; Bundesgericht; Nutzungs; Verwaltungsordnung; Erwerb; Aktie; Schiedsrichter; Entscheid; Beschwerdeführer; Zuständigkeit; Aktionär; Aktien; Gültigkeit
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