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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 647dSCC from 2023

Art. 647d Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 647d b. Useful work (1)

1 Renovations and refurbishments aimed at enhancing the value or improving the object’s profitability or serviceability require the approval of a majority of the co-owners together representing a majority share in the object.

2 Alterations which permanently hinder or render unprofitable a co-owner’s use or exploitation of the object for its existing purpose may not be carried out without the consent of that co-owner.

3 Where an alteration would require a co-owner to bear unreasonable costs, in particular because they are disproportionate to the value of his or her share, the alteration may be carried out without his or her consent only if the other co-owners assume such part of his or her share of the costs as exceeds that which he or she may reasonably be expected to meet.

(1) Inserted by No I of the FA of 19 Dec. 1963, in force since 1 Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 647d Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB160076Beseitigung einer BesitzstörungBrücke; Klagt; Beklagten; Recht; Berufung; Klage; Vorinstanz; Stockwerkeigentümer; Verfahren; Beschluss; Auftrag; Standort; Passivlegitimation; Eigentümer; Nebeninterveniente; Besitz; Verschiebung; Stockwerkeigentum; Mergemeinschaft; Nebenintervenienten; Urteil; Setze; Seitig; Klägern; Gericht; Stockwerkeigentumseinheit; Stockwerkeigentümergemeinschaft
ZHLF140108Anordnung baulicher Massnahmen (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB)Gesuch; Massnahme; Gesuchsteller; Bauliche; Dachfläche; Massnahmen; Berufung; Platten; Beweis; Baulichen; Verfahren; Vorinstanz; Notwendige; Gericht; Gebrauch; Recht; Beantragt; Beantragte; Beantragten; Entscheid; Gebrauchsfähigkeit; Partei; Verfahrens; Beweismittel; Gesamte; Terrasse; Vorstehend; Urteil; Gesuchstellern
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 02 159_1Eine Ausnützungsübertragung von einem Grundstück auf ein anderes ist eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, die nur gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung der zuständigen Behörde im Grundbuch angemerkt werden darf. Der Gemeinderat hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen von § 14 PBV erfüllt sind. Gesuche um Anmerkung einer Ausnützungsübertragung sind in jedem Fall legitimierten Drittinteressierten vorgängig bekannt zu machen (Erw. 3).

Die Ausnützungsziffer bezieht sich auf das ganze Grundstück. Ein Miteigentumsanteil, auf den die Ausnützung übertragen werden soll, verfügt nicht wie bei einem Stockwerkeigentumsgrundstück über ein Sondernutzungsrecht an einem bestimmten Teil des Grundstücks. Damit ist eine Ausnützungsübertragung nur auf ein Miteigentumsgrundstück nicht möglich (Erw. 4).

Nutzungsziffern sollen zur Wahrung des Zonencharakters auch eine gleichmässige Verteilung der Baudichte innerhalb der einzelnen Bauzone herbeiführen. Damit durch die Nutzungsübertragung keine unerwünschte Konzentrierung der Bausubstanz entsteht, muss das Mass der Nutzungsübertragung, bezogen auf das profitierende Grundstück, untergeordnet bleiben. § 14 PBV kennt für die Ausnützungsübertragung in quantitativer Hinsicht keine Beschränkung und auch die Rechtsprechung hat bisher davon abgesehen, eine solche Grösse der noch zulässigen Nutzungsübertragung festzulegen. Auch wenn weiterhin auf die Festlegung einer fixen Grösse verzichtet wird, dürfte eine Nutzungsüberschreitung von fast 50 % immer problematisch, hingegen eine solche von weniger als 15 % in der Regel problemlos sein. Bei Übertragungen von mehr als 15 % wird aufgrund der Rahmenbedingungen (z.B. Gestaltungsplan) die Vereinbarkeit mit dem Zonencharakter genau überprüft werden müssen. Eine Erhöhung der Nutzung von lediglich 4,3 % führt im vorliegenden Fall kaum zu einer Veränderung des Zonencharakters. Eine abschliessende Beurteilung kann erst im Rahmen eines neuen Baubewilligungsverfahrens erfolgen (Erw. 5).

Ausnützung; Grundstück; Ausnützungsübertragung; Gestaltungsplan; Gemeinde; Gemeinderat; Grundbuch; Beschwerde; Grundstücke; Nutzungs; Eigentum; Parzelle; öffentlich-rechtlich; Zonencharakter; Übertragung; öffentlich-rechtliche; Recht; Eigentumsbeschränkung; Ausnützungsziffer; Beschwerdeführer; Grundstücks; Vertrag; Miteigentum; Obergütsch; Bauzone; Anrechenbare; Beschränkung; Nutzungsübertragung
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