Art. 647a 3. Gewöhnliche Verwaltungshandlungen (1)
1 Zu den gewöhnlichen Verwaltungshandlungen ist jeder Miteigentümer befugt, insbesondere zur Vornahme von Ausbesserungen, Anbau- und Erntearbeiten, zur kurzfristigen Verwahrung und Aufsicht sowie zum Abschluss der dazu dienenden Verträge und zur Ausübung der Befugnisse, die sich aus ihnen und aus den Miet, Pacht- und Werkverträgen ergeben, einschliesslich der Bezahlung und Entgegennahme von Geldbeträgen für die Gesamtheit.
2 Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer kann die Zuständigkeit zu diesen Verwaltungshandlungen unter Vorbehalt der Bestimmungen des Gesetzes über die notwendigen und dringlichen Massnahmen anders geregelt werden.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NP160026 | Nichtigerklärung bzw. Anfechtung von Beschlüssen der Versammlung der Stockwerkeigentümer | Beschlüsse; Stockwerkeigentümer; Verfahren; Recht; Vorinstanz; Mergemeinschaft; Berufung; Beschluss; Entscheid; Tiefgarage; Verwaltung; Miteigentümer; Interne; Stimme; Beklagten; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Gültig; Gericht; Miteigentum; Gültigkeit; Verfügung; Verwaltungsordnung; Anfechtung; Rechtsschutzi; Vorinstanzliche; Parteien; Stimmen; Miteigentums |
ZH | PP140047 | Forderung | Beklagten; Miteigentümer; Betrag; Beschwerde; Vorinstanz; Klägern; Solidarisch; Recht; Ausstehende; Bezahlen; Mergemeinschaft; Partei; Verfahren; Ausstehenden; Parteien; Entscheid; Miteigentümergemeinschaft; Klage; Beschwerdeverfahren; Beträge; Guthaben; Verpflichten; Ersichtlich; Umgebung; Forderung; Betreibung; Höhe; Setze; Parteientschädigung; Bezahlen |