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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 645 OR dal 2023

Art. 645 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 645 III. Obbligazioni assunte prima dell’iscrizione

1 Coloro che hanno agito in nome della societ? prima della sua iscrizione nel registro di commercio sono responsabili personalmente ed in solido.

2 Se siffatte obbligazioni furono espressamente contratte in nome della societ? anonima da costituire e se la societ? stessa le assume nel termine di tre mesi dall’iscrizione nel registro di commercio, coloro che le hanno contratte ne sono liberati e la sola societ? anonima ne è responsabile.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 645 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB160025FeststellungRecht; Kaufrecht; Frist; Partei; Expert; Berufung; Legung; Experte; Parteien; Auslegung; übung; Experten; Vertrag; Aktien; Kaufrechts; Beklagten; Einigung; Vorinstanz; Vertrags; Ausübung; Expertenbestellung; Fristen; Wortlaut; Recht; Tägige; Berufungsverfahren; -tägige; Option; Bestellung
ZHRT120061RechtsöffnungRecht; Schuld; Schwerde; Beschwerde; Rechtsöffnung; Beklagten; Betreibung; Verfahren; Gesellschaft; Provisorische; Beschwerdeverfahren; übernahme; Gläubiger; Handelsregister; Gründung; Parteien; SchKG; Vollmacht; Geschäft; Forderung; Schuldner; Vorinstanz; Schuldübernahme; Schuldanerkennung; Übernahme; Urkunde; Rechnung; Eintrag
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO140073Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Unentgeltliche; Gesuch; Rechtspflege; Obergericht; Handelsregister; Entscheid; Partei; Verfahren; Unentgeltlichen; Schlichtungsverfahren; Obergerichtspräsident; Hauptsache; Anspruch; Gewährung; Friedensrichteramt; Begehren; Beschwerde; Rechtspersönlichkeit; Männedorf; Betreibung; Kantons; Person; Anträge; Rechtsbeistand; Aktiengesellschaft; Vorliegenden; Zuständig; Gericht
LUV 13 13Art. 1, 2, 4, 5, 6, 7, 22, 23, 29 BewG; Art. 1 Abs. 1 BewV. Voraussetzungen für den Erlass einer Grundbuch- und Handelsregistersperre als vorsorgliche Massnahmen bejaht. Aufgrund von Unklarheiten betreffend die Liberierung des Aktienkapitals und die tatsächliche Beherrschung der Immobiliengesellschaft können vorliegend eine Beteiligung von Personen im Ausland an Grundstückerwerbsgeschäften und somit eine Bewilligungspflicht nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Verhältnismässigkeit bejaht. Das Feststellungsverfahren ist aber ohne Verzug durch die Bewilligungsbehörde fortzuführen (E. 2). Aufhebung der Sistierung. Aus einem strafrechtlichen Verfahren betreffend Nichteinhaltung einer Lex-Friedrich-Erklärung anlässlich der Neuanmeldung beim Handelsregister sind für das Feststellungsverfahren keine relevanten Ergebnisse zu erwarten, wenn die Formulierung der Erklärung im offensichtlichen Widerspruch zum Gesellschafszweck steht (E. 3).

Stück; Grundstück; Beschwerde; Grundstücke; Person; Bewilligung; Beschwerdeführer; Erwerb; Beschwerdeführerin; Handel; Handels; Personen; Handelsregister; Ausland; Gesellschaft; Verfahren; Recht; Vorinstanz; Friedrich; Grundstücken; Gründung; Kanton; Lex-Friedrich-Erklärung; Massnahme; Zwischenentscheid; Vorsorglich; Juristische; Regierungsstatthalter; Grundstückerwerb; Verfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 137Persönliche Haftung der für eine nicht existierende Aktiengesellschaft Handelnden (Art. 645 OR). Abgrenzung der Haftung gemäss Art. 645 Abs. 1 OR gegenüber jener des vollmachtlosen Stellvertreters gemäss Art. 38 f. OR (E. 3). Art. 645 Abs. 2 OR ist nicht anwendbar, wenn keine Gesellschaftsgründung erfolgt, sondern eine bereits existierende Gesellschaft erworben und umfirmiert wird (E. 4). Gesellschaft; Haftung; Vertrag; Handeln; Darlehen; Aktiengesellschaft; Handelnden; Handelsregister; Vertrags; Verpflichtungen; Gegründet; Eintragung; Gründung; Bestehende; Schuldübernahme; Vertragspartner; Obergericht; Person; Beklagten; Zweck; Vollmachtlos; Urteil; Firma; Stellvertretung; Vollmachtlose; Existiere
123 III 24Art. 645 OR; Haftung für vor der Eintragung der Aktiengesellschaft in deren Namen eingegangene Verpflichtungen bei formbedürftigen Verträgen. Aus einem für die zukünftige Gesellschaft abgeschlossenen Bürgschaftsvertrag haften die für sie Handelnden nur, wenn die für sie persönlich vorgeschriebene Vertragsform erfüllt ist. Handeln; Handelnde; Handelnden; Recht; Gesellschaft; Bürgschaft; Haftung; Schweizer; Verpflichtung; Person; Künftige; Aktienrecht; Verpflichtet; Personen; Schweizerisches; FORSTMOSER; Aktiengesellschaft; Zürcher; Berner; Vollmacht; Obligationenrecht; Gründende; Natürliche; Privatrecht; Urteil; Roland

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-7149/2016Zwangsanschluss an die AuffangeinrichtungBeschwerde; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Recht; Bundes; Beweis; Partei; Anschluss; Arbeitnehmer; Auffangeinrichtung; Verfügung; Hinweis; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Arbeitgeber; Hinweise; Akten; Verhält; Urteil; Hinweisen; Beschwerdeführers; Zwangsanschluss; Vorsorge; BVGer; Beilage; Sachverhalt; Entscheid; Parteien; Versicherung
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